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05.12.2023

Haftung für Fehler der Rechnungsprüfung?

Grundsätzlich ist der Architekt bei Übernahme der Bauüberwachung auch zur Rechnungsprüfung verpflichtet. Die Anforderungen an diese Leistung des Architekten sind aber nicht unbeschränkt, insbesondere, wenn sie sich mit rechtlichen Fragen überschneiden. Das OLG Köln hat jüngst zugunsten eines Architekten entschieden, der im Rahmen einer komplexen Rechnungsprüfung fehlerhafte Annahmen zur Berechnung der Vergütung des Unternehmers nach § 2 VOB/B gemacht hatte (19 U 56/20). Unbeschadet der tatsächlichen Aspekte wie Art und Mängel der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten, sind Frage rundum die Abgrenzung einzelner Abrechnungsarten nach der VOB/B nur anhand einer objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung zu beantworten. Eine solche Vertragsauslegung ist nach Ansicht des OLG nicht originäre Aufgabe des Architekten, sodass er für etwaige Fehler bei der Beurteilung nicht haftet. Dennoch sollten Planer dem Bauherrn bei schwierigen Abrechnungsfragen zur eigenen Absicherung rechtzeitig empfehlen, Rechtsberatung einzuholen.

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