
Das OLG Dresden hat zugunsten eines Architekten geurteilt, dass dieser nicht für diejenigen Verzögerungen einstehen müssen, die nicht allein in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (6 U 2544/22). Im Übrigen wäre Voraussetzung für eine Haftung des Planers gewesen, dass tatsächlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart ist. Im konkreten Fall gab es zwar eine Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten im Schriftverkehr der Parteien. Dies allein stellt aber nach Auffassung des OLG Dresden keine Festlegung verbindlicher Termine dar, an die eine Haftung des Planers anknüpfen könnte. Gleiches gelte für den Projektablaufplan, den der Planer lediglich fortgeschrieben hatte.
2025
Der Hype um die sogenannte „Dubai-Schokolade“, die durch soziale Medien wie TikTok weltweit bekannt wurde, hat inzwischen mehrfach deutsche Instanzgerichte beschäftigt. Nun liegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vor. Es geht um Schokoladenprodukte, die mit Pistazien und einem knusprigen Teig namens Kunafa gefüllt sind. Ein Anbieter, der solche Schokolade unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vertrieb, wurde von einem Konkurrenten abgemahnt. Die zentrale Frage: Erwartet der Verbraucher, dass eine so bezeichnete Schokolade tatsächlich aus Dubai stammt?
Im Zuge der europäischen Designrechtsreform im Mai 2025 wurden einige Änderungen eingeführt, die unter anderem nicht nur einen Designschutz für bislang nicht schutzfähige Darstellungsformen, sondern auch die Kennzeichnung eingetragener Designs durch ein offizielles Symbol „D im Kreis“ ermöglichen.