
Das OLG Dresden hat zugunsten eines Architekten geurteilt, dass dieser nicht für diejenigen Verzögerungen einstehen müssen, die nicht allein in seinem Verantwortungsbereich liegen, sondern ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind (6 U 2544/22). Im Übrigen wäre Voraussetzung für eine Haftung des Planers gewesen, dass tatsächlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart ist. Im konkreten Fall gab es zwar eine Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten im Schriftverkehr der Parteien. Dies allein stellt aber nach Auffassung des OLG Dresden keine Festlegung verbindlicher Termine dar, an die eine Haftung des Planers anknüpfen könnte. Gleiches gelte für den Projektablaufplan, den der Planer lediglich fortgeschrieben hatte.
2026
Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24).
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Planer die Abrechnung seines Honorars unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten inklusive eines GU-Zuschlags verwehrt bleibt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Architekt sein Honorar nach der Kostenberechnung ermitteln soll.
Das Kammergericht Berlin hat bestätigt: Leistungen sind nicht nachtragsfähig, wenn sie im Leistungsverzeichnis (LV) erfasst sind (21 U 13/26). Ausgangspunkt war ein Bauvertrag über Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude.