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19.03.2024

Recht zur Untervermietung auch in der Nebenwohnung

Auch in einer nur als Nebenwohnung genutzten Mietwohnung kann der Mieter ein Recht zur Untervermietung haben, wenn er zum Beispiel aus Kostengründen einen Teil der Wohnung an einen Untermieter vermieten möchte. Mit einem Urteil vom 27.09.2023 bestätigte und konkretisierte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Untervermietungsrecht des Wohnraummieters. Nach § 553 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil der von ihm gemieteten Wohnung unterzuvermieten. Voraussetzung dafür ist, dass für den Mieter an der Untervermietung nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse entstanden ist. Ein solches berechtigtes Interesse des Mieters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes immer schon dann gegeben, wenn er vernünftige Gründe darlegen kann, die seinen Wunsch nach Untervermietung eines Teils der Wohnung nachvollziehbar erscheinen lassen. Berechtigt ist dabei jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Ein solches berechtigtes Interesse ist dabei insbesondere der Wunsch des Mieters, seine eigene Kostenlast durch die Untervermietung zu reduzieren.

In den Vorinstanzen war das berechtigte Interesse im entschiedenen Fall für den Mieter mit dem Argument verneint worden, dass es sich bei der Wohnung, um die es ging, nicht um den Hauptwohnsitz des Mieters handelte, sondern lediglich um eine aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung genutzte Wohnung. Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen. Es komme nicht darauf an, dass der Mieter die Wohnung als Lebensmittelpunkt nutze. Voraussetzung für das Untervermietungsrecht sei lediglich, dass der Mieter nur einen Teil des Wohnraums an Dritte überlasse, der Mieter also den Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgebe. Dafür genüge es aber, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehalte, zum Beispiel um dort Einrichtungsgegenstände zu lagern bzw. dieses nur gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Lebensmittelpunkt müsse die Wohnung für den Mieter jedoch nicht bleiben oder sein.

Für Mieter bedeutet dieses Urteil des Bundesgerichtshofs eine Klarstellung und eine unter Umständen gute Möglichkeit, eine gemietete Wohnung zu halten, auch wenn sich der Lebensmittelpunkt verändert. Jedenfalls Teile der gemieteten Wohnung können dann, um Kosten zu reduzieren, untervermietet werden, wenn und soweit keine gegenläufigen Belange des Vermieters entgegenstehen (z. B. Entstehung einer Überbelegungssituation oder sonstige Gründe, aus denen dem Vermieter die Untervermietung nicht zuzumuten ist).


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