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10.07.2026

Transparenz, Transparenz, Transparenz

Gemäß § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Sofern der Preis das einzige Wertungskriterium ist, wird den unterlegenen Bietern häufig nur mitgeteilt, dass das Angebot einen höheren Angebotspreis ausweise, als das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Eine solche Information, mit der der unterlegene Bieter außerdem informiert wurde, sein Angebot liege nach der Wertung auf dem 12. Platz, war Gegenstand eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2026:

Das Kammergericht hielt die Information des öffentlichen Auftraggebers für unzureichend und gab ihm auf, dem unterlegenen Bieter zumindest den Gesamtpreis des für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmens mitzuteilen. Da der unterlegene Bieter geltend gemacht hatte, dass alle günstigeren Bieter mit ihren Angeboten ausgeschlossen werden müssten, da die Preise unangemessen niedrig seien, verpflichtete das Kammergericht den öffentlichen Auftraggeber darüber hinaus zur Mitteilung, mit welchem Ergebnis er Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die gegen eine Auftragserteilung an den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter sprechen.

Das Kammergericht hat durch seine Entscheidung den Informationsanspruch der unterlegenen Bieter gestärkt. Dazu hat es Sinn und Zweck der Vorabinformation nach § 134 GWB betont, die dem unterlegenen Bieter die Beurteilung ermöglichen soll, ob ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben vorliegen könnte, der zu einer Verschlechterung seiner Zuschlagschancen geführt haben kann. Eine solche Erkenntnis war dem Bieter zunächst nicht möglich, da er nicht erkennen konnte, ob sich der öffentliche Auftraggeber überhaupt mit der Frage befasst hatte, ob es sich bei dem für den Zuschlag vorgesehenen Angebot um ein ungewöhnlich niedriges Angebot gehandelt hat, das gegebenenfalls hätte ausgeschlossen werden müssen.

Unabhängig von der Frage, ob der den Inhalt einer Vorabinformation rügende Bieter später auch tatsächlich den Zuschlag erhalten wird, hat er das Nachprüfungsverfahren zunächst einmal gewonnen. Dies führt beim öffentlichen Auftraggeber zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Auftragsvergabe. Der öffentliche Auftraggeber sollte daher bereits in der Vorabinformation nach § 134 GWB die erforderlichen Mitteilungen machen. Spätestens auf eine Rüge sollte er nicht nur mitteilen, dass ein anderer Bieter günstiger ist, falls gleichzeitig geltend gemacht wird, dass andere Angebote ungewöhnlich niedrig seien.

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