HomeWissenVeröffentlichungenVerbotene Rechtsberatung durch Architekten
04.12.2023

Verbotene Rechtsberatung durch Architekten

Mit Urteil vom 09.11.2023 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es nicht zu den Aufgaben eines Architekten zählt, dem Bauherrn eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Übernimmt der Architekt im Vertrag mit dem Bauherrn eine entsprechende Verpflichtung, so verstößt diese Vereinbarung gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, sind nichtig. Die Nichtigkeit der Vereinbarung führt dazu, dass der Bauherr die Stellung einer Skontoklausel nicht vom Planer verlangen kann. Stellt der Planer trotzdem eine Skontoklausel und erweist sich diese als unwirksam, können dem Bauherrn trotz der Nichtigkeit der mit dem Architekten geschlossenen Vereinbarung Schadenersatzansprüche gegen den Planer zustehen.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Architekt dem Bauherrn eine Skontoregelung für die Verträge mit den ausführenden Bauunternehmen empfohlen, die als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam war. Die Regelung sah vor, dass der Bauherr 3 % Skonto in Anspruch nehmen konnte, wenn er innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der durch die Bauleitung geprüften Rechnung Zahlungen an den Bauunternehmer leistet. Diese Skontoregelung ist unwirksam, da sie die Bauunternehmen unangemessen benachteiligt. Denn die Skontofrist beginnt nach der Regelung erst zu laufen, wenn der Architekt die jeweilige Rechnung geprüft und an den Bauherrn weitergeleitet hat, ohne dass der Bauunternehmer auf den Zeitraum zwischen Rechnungslegung und Eingang der geprüften Rechnung beim Bauherrn Einfluss nehmen konnte. Im Vertrauen auf die unwirksame Skontoklausel hatte der Bauherr Skonto in Höhe von rund 125.000,00 € in Anspruch genommen, das er aufgrund der Unwirksamkeit der Skontoregelung schließlich doch an den Bauunternehmer auszahlen musste. In Höhe dieser 125.000,00 € forderte der Bauherr vom Architekten Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof hat aufgrund der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung zwischen Bauherrn und Architekten zur Stellung der Skontoklausel keinen vertraglichen Anspruch des Bauherrn angenommen, jedoch einen Anspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Der Architekt wäre gehalten gewesen, Rücksicht auf die Interessen des Bauherrn zu nehmen. Außerdem können nach Auffassung des Bundesgerichtshofs deliktische Ansprüche gegen den Architekten bestehen, da § 3 RDG den Rechtsuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat schützen soll. Die Entscheidung zeigt zum einen Grenzen für Rechtsdienstleistungen durch Planer auf. Zum anderen macht sie deutlich, dass ein Verstoß des Planers gegen das RDG zwar zur Unwirksamkeit der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Rechtsberatung führt, Schadenersatzansprüche bei fehlerhafter Rechtsberatung aber unberührt lässt. Dies gilt nicht nur bei Skontoklauseln, sondern auch für sonstige vertragliche Regelungen, die ein Planer dem Bauherrn empfiehlt. Planern ist daher größte Zurückhaltung bei der rechtlichen Beratung des Bauherrn zu empfehlen.

KONTAKT

Dr. Lars Knickenberg Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Vergaberecht

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Fachanwalt für Vergaberecht

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram