VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2024 – 7 K 548/22.F
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Inhalt
Der BGH hatte in einer Reihe von Entscheidungen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam angesehen. Mit ihrer Anordnung wollte die BaFin die Institute dazu verpflichten, die betroffenen Verbraucher über die Kauselunwirksamkeit zu unterrichten sowie entweder zuzusagen, dass die noch ausstehende zivilrichterliche ergänzende Vertragsauslegung zugrunde gelegt wird oder eine individuelle Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Die gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklagen von sechs deutschen Instituten hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht im Hinblick auf die Unwirksamkeit der (Zinsänderungs-)Klausel existiert. Im Gegensatz zur BaFin sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 BGB und somit keinen Missstand nach § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG und begründet dies damit, dass eine einschlägige BGH-Judikatur gerade noch nicht vorlag. Das Gericht führt weiter aus, dass im Gegensatz zu Meinung der BaFin ein Missstand nicht pauschal mit einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB begründet werden kann, sondern dass stets ein (drohender) Verstoß gegen eine konkrete Norm vorliegen muss.
Bewertung
Die Entscheidung des VG Frankfurt verdient Zustimmung. Sie zeigt aber zugleich, welche grundlegenden Probleme die Eingriffsnorm in § 4 Abs. 1a FinDAG weiterhin aufwirft. Weitere Klarheit insoweit kann die von der BaFin eingelegte Berufung bringen. Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob angesichts der zeitlich späteren Regelungen im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und der Möglichkeit der Leitentscheidungsverfahren eine aufsichtsbehördliche Befugnis bezüglich zivilrechtlicher Vereinbarungen überhaupt weiterhin erforderlich ist.
2025
Für die Krankentagegeldversicherung gilt nach den Versicherungsbedingungen regelmäßig, dass kein höheres Krankentagegeld versichert werden kann, als das durchschnittliche Nettoeinkommen bei Abschluss der Versicherung. Sinkt das Nettoeinkommen später, kann der Versicherer das Krankentagegeld herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
Seit längerem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Qualität von Angeboten anhand von Schulnoten bewertet werden darf. Bei der Beurteilung steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Allerdings ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabe der jeweiligen Noten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Am 13.03.2025 hat der Landtag das Gesetz für das schnellere Bauen beschlossen, das am 29.06.2025 in Kraft tritt. Die Novelle enthält weitreichende Änderungen sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Vorschriften. Die Bauministerin spricht in diesem Zusammenhang von einem „Paradigmenwechsel“. Die Baurechtsbehörden sollen nicht mehr zuerst fragen, was alles gegen ein Bauvorhaben sprechen könnte, sondern danach suchen, wie der Weg freigemacht werden kann.
Geht ein Mietverhältnis zu Ende und gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt zurück, ist Eile geboten. Nach § 548 BGB verjähren nämlich Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten. Der Vermieter ist daher gehalten, die Mietsache unverzüglich auf Veränderungen oder Verschlechterungen zu untersuchen, damit er, wenn solche vorhanden sind, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten kann. Der Lauf dieser sehr kurzen Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter die Schlüssel zum Mietgegenstand in den (privaten) Briefkasten des Vermieters eingeworfen. Der Vermieter hat die Schlüssel an sich genommen und nicht
Die von Präsident Trump eingeführten Zölle und der drohende Handelskrieg, Lieferkettenprobleme, Fachkräftemangel, Energie- und Rohstoffkosten, Digitalisierung, Nachhaltigkeit und und und – die Herausforderungen, die sich den Unternehmen in Deutschland stellen, sind äußerst vielfältig und komplex. Die aktuelle wirtschaftliche Lage verdeutlicht einmal mehr, wie wichtig es ist, frühzeitig die drohenden Gefahren für ein Unternehmen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Die Verantwortung hierfür trägt die Geschäftsleitung. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Pflichten der Geschäftsleitung zur Krisenfrüherkennung geben und macht Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis.