
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2024 – 7 K 548/22.F
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Inhalt
Der BGH hatte in einer Reihe von Entscheidungen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam angesehen. Mit ihrer Anordnung wollte die BaFin die Institute dazu verpflichten, die betroffenen Verbraucher über die Kauselunwirksamkeit zu unterrichten sowie entweder zuzusagen, dass die noch ausstehende zivilrichterliche ergänzende Vertragsauslegung zugrunde gelegt wird oder eine individuelle Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Die gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklagen von sechs deutschen Instituten hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht im Hinblick auf die Unwirksamkeit der (Zinsänderungs-)Klausel existiert. Im Gegensatz zur BaFin sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 BGB und somit keinen Missstand nach § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG und begründet dies damit, dass eine einschlägige BGH-Judikatur gerade noch nicht vorlag. Das Gericht führt weiter aus, dass im Gegensatz zu Meinung der BaFin ein Missstand nicht pauschal mit einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB begründet werden kann, sondern dass stets ein (drohender) Verstoß gegen eine konkrete Norm vorliegen muss.
Bewertung
Die Entscheidung des VG Frankfurt verdient Zustimmung. Sie zeigt aber zugleich, welche grundlegenden Probleme die Eingriffsnorm in § 4 Abs. 1a FinDAG weiterhin aufwirft. Weitere Klarheit insoweit kann die von der BaFin eingelegte Berufung bringen. Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob angesichts der zeitlich späteren Regelungen im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und der Möglichkeit der Leitentscheidungsverfahren eine aufsichtsbehördliche Befugnis bezüglich zivilrechtlicher Vereinbarungen überhaupt weiterhin erforderlich ist.
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Das Verfahren gegen Amazon betrifft verschiedene Preiskontrollmechanismen auf der Online-Handelsplattform amazon.de. Amazon betreibt einerseits den bekannten Onlinemarktplatz „Amazon Marketplace“, auf dem rund 60 Prozent des Umsatzes im deutschen Online-Handel mit Waren generiert werden. Andererseits ist Amazon zugleich mit seinem Geschäftsbereich „Amazon Retail“ als Einzelhändler auf diesem Onlinemarktplatz tätig.
2026
Bei fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen wird das angesparte Fondsguthaben bei Fälligkeit der Versicherung in eine Rente umgerechnet. Dabei kommt der bei Vertragsschluss vereinbarte Rentenfaktor zur Anwendung. Die Versicherungsbedingungen enthalten jedoch üblicherweise Klauseln, nach denen der Rentenfaktor angepasst werden kann, wenn sich die Umstände ändern.
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Immer wieder ist streitig, welche Anforderungen an eine baurechtliche Nutzungsuntersagung zu stellen sind. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO fordert hierfür die Nutzung einer baulichen Anlage im „Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“. In der Vergangenheit sind alle Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg davon ausgegangen, dass hierfür eine Nutzung vorliegen müsse, die nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoße.