
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2024 – 7 K 548/22.F
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Inhalt
Der BGH hatte in einer Reihe von Entscheidungen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam angesehen. Mit ihrer Anordnung wollte die BaFin die Institute dazu verpflichten, die betroffenen Verbraucher über die Kauselunwirksamkeit zu unterrichten sowie entweder zuzusagen, dass die noch ausstehende zivilrichterliche ergänzende Vertragsauslegung zugrunde gelegt wird oder eine individuelle Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Die gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklagen von sechs deutschen Instituten hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht im Hinblick auf die Unwirksamkeit der (Zinsänderungs-)Klausel existiert. Im Gegensatz zur BaFin sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 BGB und somit keinen Missstand nach § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG und begründet dies damit, dass eine einschlägige BGH-Judikatur gerade noch nicht vorlag. Das Gericht führt weiter aus, dass im Gegensatz zu Meinung der BaFin ein Missstand nicht pauschal mit einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB begründet werden kann, sondern dass stets ein (drohender) Verstoß gegen eine konkrete Norm vorliegen muss.
Bewertung
Die Entscheidung des VG Frankfurt verdient Zustimmung. Sie zeigt aber zugleich, welche grundlegenden Probleme die Eingriffsnorm in § 4 Abs. 1a FinDAG weiterhin aufwirft. Weitere Klarheit insoweit kann die von der BaFin eingelegte Berufung bringen. Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob angesichts der zeitlich späteren Regelungen im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und der Möglichkeit der Leitentscheidungsverfahren eine aufsichtsbehördliche Befugnis bezüglich zivilrechtlicher Vereinbarungen überhaupt weiterhin erforderlich ist.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.