VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2024 – 7 K 548/22.F
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Inhalt
Der BGH hatte in einer Reihe von Entscheidungen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen für unwirksam angesehen. Mit ihrer Anordnung wollte die BaFin die Institute dazu verpflichten, die betroffenen Verbraucher über die Kauselunwirksamkeit zu unterrichten sowie entweder zuzusagen, dass die noch ausstehende zivilrichterliche ergänzende Vertragsauslegung zugrunde gelegt wird oder eine individuelle Änderungsvereinbarung abzuschließen.
Die gegen die Anordnung gerichteten Anfechtungsklagen von sechs deutschen Instituten hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Informationspflicht im Hinblick auf die Unwirksamkeit der (Zinsänderungs-)Klausel existiert. Im Gegensatz zur BaFin sieht das Gericht keinen Verstoß gegen § 306 Abs. 2 BGB und somit keinen Missstand nach § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG und begründet dies damit, dass eine einschlägige BGH-Judikatur gerade noch nicht vorlag. Das Gericht führt weiter aus, dass im Gegensatz zu Meinung der BaFin ein Missstand nicht pauschal mit einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB begründet werden kann, sondern dass stets ein (drohender) Verstoß gegen eine konkrete Norm vorliegen muss.
Bewertung
Die Entscheidung des VG Frankfurt verdient Zustimmung. Sie zeigt aber zugleich, welche grundlegenden Probleme die Eingriffsnorm in § 4 Abs. 1a FinDAG weiterhin aufwirft. Weitere Klarheit insoweit kann die von der BaFin eingelegte Berufung bringen. Ganz generell stellt sich aber die Frage, ob angesichts der zeitlich späteren Regelungen im Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) und der Möglichkeit der Leitentscheidungsverfahren eine aufsichtsbehördliche Befugnis bezüglich zivilrechtlicher Vereinbarungen überhaupt weiterhin erforderlich ist.
Das VG Frankfurt/Main hat über eine Allgemeinverfügung der BaFin im Hinblick auf die Reaktion der Institute auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden. Die Verfügung erging auf der Grundlage von § 4 Abs. 1a Satz 3 FinDAG, die entsprechende Eingriffe der BaFin auch gegenüber Versicherungsunternehmen ermöglicht. Daher ist die Entscheidung zugleich für den Versicherungssektor interessant.
Am 31.10.2024 ist das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof in Kraft getreten. Noch am selben Tag hat der BGH das Verfahren zum sog. „Scraping“-Datenschutzvorfall bei Facebook zum ersten Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
2024
in: Guhling / Günter Gewerberaummiete
BGB, BetrKV, HeizKV, WärmeLV, WEG, InsO, ZVG, BBodSchG, PreisklG, UStG, KStG, GewStG, EStG, GrEStG, ErbStG
Mit systematischer Darstellung des Prozessrechts einschließlich Formularen.
Kommentar, 3. Auflage. 2024 XXXVII, 2324 S.
2024
Die Cybersicherheit sollte mit der Umsetzung der NIS2-Richtlinie in nationales Recht deutlich verbessert werden. Deutschland hat es versäumt, die Richtlinie fristgerecht zum 17.10.2024 umzusetzen. Es liegt der Regierungsentwurf des „NIS2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)“ vom 02.10.2024 vor – das Gesetz soll nun voraussichtlich im Frühjahr 2025 in Kraft treten.