
Die VK Bund hat zugunsten eines Nachunternehmers entschieden, dass dieser nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er als Nachunternehmer bei mehreren Bietern „angedockt“ war (VK 1-63/23). Die Vergabekammer entschied, dass keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs drohe, wenn der Nachunternehmer als solcher oder als Eignungsverleiher an mehreren Angeboten beteiligt ist. Denn auch in diesem Fall bleiben die Bieter eigenständige und von dem Nachunternehmer unabhängige Unternehmen. Die VK Bund verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach selbst denjenigen Unternehmen eine Teilnahme gestattet ist, die untereinander gesellschaftsrechtlich oder aufgrund personeller Überschneidungen miteinander verbunden sind. In diesen Fällen verbleibt ein eigener Gestaltungs- und Kalkulationsspielraum, das Angebot individuell und unabhängig zu erstellen, weshalb auch kein Scheinwettbewerb vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt lediglich dann vor, wenn die betreffenden Bieter ihre Angebotsinhalte untereinander abstimmen oder die Vergabestelle im weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens Anhaltspunkte dafür erhält, dass ein Bieter Kenntnis von den Angeboten des anderen Bieters hat, etwa durch Weitergabe von Informationen des an beiden Geboten beteiligten Nachunternehmers. Der bloße Verdacht reicht für einen Ausschluss aber nicht aus.
2026
Als erstes Werk seiner Art bietet es einen gut verständlichen Überblick über die wichtigsten Fragen an der Schnittstelle von Insolvenz- und Versicherungsrecht – besonders relevant u. a. bei Haftungsansprüchen in der Insolvenz und der D&O-Versicherung. Behandelt werden außerdem zentrale Themen wie das Versicherungsverhältnis im Insolvenzfall, typische Haftungskonstellationen, M&A, steuerliche Aspekte und prozessuale Besonderheiten.
2026
Seit dem 1. Januar 2026 wird bei UK-Marken, die nach dem Brexit automatisch aus Unionsmarken „geklont“ wurden, der Maßstab für die rechtserhaltende Benutzung neu zugeschnitten: Für die UK-Klonmarke zählt nun ausschließlich noch die Benutzung im Vereinigten Königreich. Entsprechendes gilt für internationale Registrierungen, bei denen aus einer EU-Benennung ebenfalls eine „geklonte“ UK-Benennung hervorgegangen ist. Für Markeninhaber kann das Anlass sein, den Status des UK-Portfolios gezielt zu überprüfen.
2026
Rechtsanwalt Simon Gollasch hat einen Fachartikel in der aktuellen Ausgabe (Heft 1-2/2026) der Zeitschrift „Der Betrieb“ veröffentlicht.
In seinem Aufsatz „Der Fall RETHMANN – Neuartige Abhilfemaßnahmen auf Grundlage alter Sektoruntersuchungen?“ beleuchtet er die Anwendung der neuen Eingriffsbefugnisse gemäß § 32f Abs. 2 GWB, wonach das Bundeskartellamt fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten auch unterhalb der üblichen Schwellenwerte anordnen kann.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.