HomeWissenVeröffentlichungenVK Bund: Nachunternehmer darf über mehrere Bieter am Vergabeverfahren teilnehmen!
14.03.2024

VK Bund: Nachunternehmer darf über mehrere Bieter am Vergabeverfahren teilnehmen!

Die VK Bund hat zugunsten eines Nachunternehmers entschieden, dass dieser nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er als Nachunternehmer bei mehreren Bietern „angedockt“ war (VK 1-63/23). Die Vergabekammer entschied, dass keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs drohe, wenn der Nachunternehmer als solcher oder als Eignungsverleiher an mehreren Angeboten beteiligt ist. Denn auch in diesem Fall bleiben die Bieter eigenständige und von dem Nachunternehmer unabhängige Unternehmen. Die VK Bund verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach selbst denjenigen Unternehmen eine Teilnahme gestattet ist, die untereinander gesellschaftsrechtlich oder aufgrund personeller Überschneidungen miteinander verbunden sind. In diesen Fällen verbleibt ein eigener Gestaltungs- und Kalkulationsspielraum, das Angebot individuell und unabhängig zu erstellen, weshalb auch kein Scheinwettbewerb vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt lediglich dann vor, wenn die betreffenden Bieter ihre Angebotsinhalte untereinander abstimmen oder die Vergabestelle im weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens Anhaltspunkte dafür erhält, dass ein Bieter Kenntnis von den Angeboten des anderen Bieters hat, etwa durch Weitergabe von Informationen des an beiden Geboten beteiligten Nachunternehmers. Der bloße Verdacht reicht für einen Ausschluss aber nicht aus.

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