
Die VK Bund hat zugunsten eines Nachunternehmers entschieden, dass dieser nicht allein deshalb vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, weil er als Nachunternehmer bei mehreren Bietern „angedockt“ war (VK 1-63/23). Die Vergabekammer entschied, dass keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs drohe, wenn der Nachunternehmer als solcher oder als Eignungsverleiher an mehreren Angeboten beteiligt ist. Denn auch in diesem Fall bleiben die Bieter eigenständige und von dem Nachunternehmer unabhängige Unternehmen. Die VK Bund verwies in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach selbst denjenigen Unternehmen eine Teilnahme gestattet ist, die untereinander gesellschaftsrechtlich oder aufgrund personeller Überschneidungen miteinander verbunden sind. In diesen Fällen verbleibt ein eigener Gestaltungs- und Kalkulationsspielraum, das Angebot individuell und unabhängig zu erstellen, weshalb auch kein Scheinwettbewerb vorliegt. Ein Wettbewerbsverstoß liegt lediglich dann vor, wenn die betreffenden Bieter ihre Angebotsinhalte untereinander abstimmen oder die Vergabestelle im weiteren Fortgang des Vergabeverfahrens Anhaltspunkte dafür erhält, dass ein Bieter Kenntnis von den Angeboten des anderen Bieters hat, etwa durch Weitergabe von Informationen des an beiden Geboten beteiligten Nachunternehmers. Der bloße Verdacht reicht für einen Ausschluss aber nicht aus.
2026
Unternehmenskäufe sind ein zentrales Instrument unternehmerischer Expansion. Gerade in dynamischen und wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ermöglichen sie einen schnellen Zugang zu Know-how, Innovationen, neuen Märkten und Wachstum. Damit diese Chancen nicht durch rechtliche Risiken beeinträchtigt werden, sollten Unternehmen die zunehmenden kartellrechtlichen und regulatorischen Anforderungen bei M&A-Transaktionen frühzeitig berücksichtigen.
Seit dem 02.08.2026 gilt die neue KI-Verordnung der EU und mit ihr strenge Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Wer Bilder, Videos oder Chatbots ohne korrekten Hinweis einsetzt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die neuen Transparenzregeln sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-erstellte Inhalte wahrnehmen. Die Pflichten betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.