HomeWissenVeröffentlichungenWahrung der Schriftform des Mietvertrags bei verlängerter Annahmefrist sowie konkludentem Abschluss unter Einhaltung der „äußeren Form“ Anmerkung zu BGH XII ZR 120/06 v. 24.2.2010
2010

Wahrung der Schriftform des Mietvertrags bei verlängerter Annahmefrist sowie konkludentem Abschluss unter Einhaltung der „äußeren Form“ Anmerkung zu BGH XII ZR 120/06 v. 24.2.2010

ZfIR 2010, S. 321

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