Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungskosten wird häufig erhoben, hat aber selten Erfolg. Umso bemerkenswerter ist die Entscheidung des OLG Frankfurt, das einen solchen Ausnahmefall anerkannte und die Klage des Bauherrn auf Vorschuss abwies (13 U 347/19). Im konkreten Fall hatte der in Anspruch genommene Unternehmer bereits mehrfach Nachbesserungsversuche unternommen, durch die die Funktionalität und die Lebensdauer des Werks nach den anerkannten Regeln der Technik gewährleistet waren. Die noch verbliebenen gerügten Mängel reichten demgegenüber nicht aus, um eine erneute Komplettsanierung zu rechtfertigen. Das OLG Frankfurt nahm in diesem Zuge eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vor, wobei der Aufwand für die Mangelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüber zu stellen ist. Danach ist der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen des Bestellers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Das OLG Frankfurt sah diesen Verstoß im konkreten Fall erfüllt. Auch wenn die Entscheidung zugunsten eines Bauunternehmers erging, hat sie auch Bedeutung für Architekten und Ingenieure. Schließlich werden Planer regelmäßig als Gesamtschuldner auf Schadensersatzanspruch in Form einer Vorfinanzierung der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten in Anspruch genommen. Hier stellt sich dann die Frage, ob die geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten verhältnismäßig sind.
2025
Das Bundeskartellamt hat am 16.04.2025 Sennheiser electronic SE & Co. KG („Sennheiser“), die Sonova Consumer Hearing Sales Germany GmbH („Sonova“) sowie drei verantwortliche Mitarbeiter wegen vertikaler Preisbindungen im Bereich des Vertriebs von Kopfhörern mit Geldbußen von insgesamt knapp sechs Millionen Euro belegt.
Der Einsatz von IT im Unternehmen muss nicht nur sicher sein, sondern auch regelkonform. Gesetze, interne und externe Regelwerke sind einzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die IT-Leistungen im Unternehmen oder durch Externe erbracht werden. Zwei neue Normen haben noch nicht alle Unternehmen präsent: den CRA (Cyber Resilience Act) und den Data Act (EU-Datenverordnung). Außerdem gibt es Neuigkeiten zur Umsetzung von NIS2.
Compliance muss auch in kleinen und mittleren Unternehmen ankommen. Diesem Credo trägt eine neue DIN-Norm Rechnung. Die neue DIN SPEC 91524 bietet einen sehr guten Überblick über Compliance-Themen, die auch kleinere Betriebe betreffen. Denn auch Gesetzesvorgaben, die sich eigentlich an Großunternehmen richten, können KMU in der Lieferkette treffen.
2025
Die EU-Kommission hat die Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Damit entfällt für Unternehmer die bisher geltende Pflicht, im Impressum und in den AGB auf diese Plattform hinzuweisen.
2025
Mit der Entscheidung G 1/24 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) eine zentrale Frage in der Praxis beantwortet: Ist der Inhalt eines Patentanspruchs im Erteilungs- und Widerrufsverfahren auszulegen, und wenn ja wie?
Die Antwort ist eindeutig – und grundlegend:
Patentansprüche sind stets im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen verständlich erscheint.