Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit von Mangelbeseitigungskosten wird häufig erhoben, hat aber selten Erfolg. Umso bemerkenswerter ist die Entscheidung des OLG Frankfurt, das einen solchen Ausnahmefall anerkannte und die Klage des Bauherrn auf Vorschuss abwies (13 U 347/19). Im konkreten Fall hatte der in Anspruch genommene Unternehmer bereits mehrfach Nachbesserungsversuche unternommen, durch die die Funktionalität und die Lebensdauer des Werks nach den anerkannten Regeln der Technik gewährleistet waren. Die noch verbliebenen gerügten Mängel reichten demgegenüber nicht aus, um eine erneute Komplettsanierung zu rechtfertigen. Das OLG Frankfurt nahm in diesem Zuge eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vor, wobei der Aufwand für die Mangelbeseitigung dem Interesse des Auftraggebers an der Beseitigung des Mangels gegenüber zu stellen ist. Danach ist der Einwand der Unverhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen des Bestellers auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Das OLG Frankfurt sah diesen Verstoß im konkreten Fall erfüllt. Auch wenn die Entscheidung zugunsten eines Bauunternehmers erging, hat sie auch Bedeutung für Architekten und Ingenieure. Schließlich werden Planer regelmäßig als Gesamtschuldner auf Schadensersatzanspruch in Form einer Vorfinanzierung der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten in Anspruch genommen. Hier stellt sich dann die Frage, ob die geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten verhältnismäßig sind.
2025
Forschung und Entwicklung sind für Unternehmen entscheidend, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Patente ermöglichen es, Ergebnisse aus der F&E rechtlich zu schützen und Nachahmungen zu verhindern. Seit über 100 Jahren sichern Patente damit Innovationen ab und leisten einen wichtigen Beitrag zu technologischem Fortschritt und wirtschaftlichem Wohlstand.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.