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25.06.2024

Zulassung von MVZ im partiell entsperrten Planungsbereich

In einem Urteil vom 25.10.2023 hat das Bundessozialgericht über eine hälftige Zulassung in einem partiell entsperrten Planungsbereich entschieden. Betroffen war die Arztgruppe der rheumatologischen Internisten. Im Rahmen der gemäß § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu treffenden Auswahlentscheidung hatte der Zulassungsausschuss die Bewerbung eines Arztes der Bewerbung einer MVZ-GmbH Vorrang eingeräumt und die Bewerbung der MVZ-GmbH gänzlich unberücksichtigt gelassen. Gesellschafterin der GmbH war eine weitere GmbH, die als Erbringerin nichtärztlicher Dialyseleistungen zur Gründung von MVZ berechtigt war. Gesellschafter dieser Dialysegesellschaft war wiederum ein Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie und Nephrologie.

Sowohl der Zulassungs- als auch der Berufungsausschuss hatten dem Arzt die hälftige Zulassung mit der Begründung erteilt, gemäß § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V seien medizinische Versorgungszentren, bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liege, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig seien, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen, und diese Regelung sei auf die in einem partiell entsperrten Planungsbereich zu treffende Auswahlentscheidung entsprechend anwendbar. Das Bundessozialgericht hat anders entschieden: Für Auswahlverfahren nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs finde die genannte Nachrangregelung weder direkte noch entsprechende Anwendung. Zulassungs- und Berufungsausschuss durften daher den Antrag der MVZ-GmbH bei der Auswahlentscheidung nicht von vornherein unberücksichtigt lassen. Für eine direkte Anwendung der Nachrangregelung fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Wortlaut des Gesetzes. Eine entsprechende Gesetzesanwendung scheitere daran, dass sich eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke in Bezug auf Zulassungsverfahren wegen partieller Entsperrung nicht feststellen lasse. In einem Auswahlverfahren in einem partiell entsperrten Planungsbereich kann der Antrag eines medizinischen Versorgungszentrums auf Beschäftigung eines weiteren Arztes daher nicht einfach unberücksichtigt bleiben.

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