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19.03.2024

Beweis der fehlenden Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen des Schuldners, die mit Benachteiligungsvorsatz erfolgt sind, durch eine Anfechtung rückgängig machen, wenn der Vertragspartner des Schuldners den Benachteiligungsvorsatz kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Vertragspartner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligen würde. In einem Urteil vom 26.10.2023 verurteilte der Bundesgerichtshof einen Anfechtungsgegner aufgrund dieser Vermutung, da belegt war, dass er die Zahlungsunfähigkeit und die objektive Folge der Gläubigerbenachteiligung kannte. Das Kammergericht Berlin als Berufungsinstanz hatte noch anders entschieden und war davon ausgegangen, der Vertragspartner habe die Vermutung der Kenntnis widerlegt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das nicht der Fall, da er den Beweis des Gegenteils nicht geführt habe. Dieser sei geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Gerichts davon ausgehen durfte, der Schuldner werde in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit seine übrigen, bereits vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger vollständig befriedigen. Um diese Überzeugung herbeizuführen, darf nicht auf bloße Hoffnungen oder Pläne verwiesen werden, vielmehr müsse es sich um eine aus objektiver Sicht gerechtfertigte Annahme handeln, die auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhe. Davon sei nur bei einem ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch auszugehen. Der Vertragspartner müsse das Sanierungskonzept des Schuldners in den Grundzügen kennen, insbesondere müsse er über die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose informiert sein, wobei er sich auf die Angaben des Schuldners und die Angaben von dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzepts grundsätzlich verlassen dürfe. Beschafft sich der Anfechtungsgegner die erforderlichen Informationen nicht, handelt er mit Anfechtungsrisiko.

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