
Mit seinem Urteil vom 29.1.2026 (C-291/24) hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich entscheiden. Es ging um eine Geldstrafe für ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.
Inhalt: Die Verhängung der Geldstrafe erforderte nach dem österreichischen Recht, dass dem Unternehmen das Verhalten einer bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, die rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das vorlegende Gericht zweifelte, ob damit die Vorgaben des europäischen Geldwäscherechts zutreffen umgesetzt wurden. Der EuGH bestätigte diese Zweifel und entschied, dass es nicht erforderlich sei, eine natürliche Person namhaft zu machen. Der Gerichtshof stellte maßgeblich darauf ab, dass Sanktionen wirksam sein müssen.
Bewertung: Mit dem Urteil steigt das Risiko signifikant, dass geldwäscherechtliche Verstöße auch in Deutschland zu Sanktionen führen. Denn mit dem Verzicht auf die Namhaftmachung einer natürlichen Person wird die behördliche Ermittlungsarbeit deutlich erleichtert. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Sanktionen künftig allein wegen eines Organisationsmangels verhängt werden können.
Praxishinweis: Der Gerichtshof knüpft in seiner Begründung an seine Rechtsprechung im Fall „Deutsche Wohnen“ zum Bußgeld nach einem Verstoß gegen die DSGVO an (VersR 2024, 304). Dieser Hinweis zeigt, dass sich seine Judikatur nicht auf den Bereich der Geldwäsche beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass der EuGH seine Linie zum Erfordernis wirksamer Sanktionen auf weitere unionsrechtlich vorgesehene Sanktionen ausdehnt.
2026
Unternehmenskäufe sind ein zentrales Instrument unternehmerischer Expansion. Gerade in dynamischen und wirtschaftlich herausfordernden Zeiten ermöglichen sie einen schnellen Zugang zu Know-how, Innovationen, neuen Märkten und Wachstum. Damit diese Chancen nicht durch rechtliche Risiken beeinträchtigt werden, sollten Unternehmen die zunehmenden kartellrechtlichen und regulatorischen Anforderungen bei M&A-Transaktionen frühzeitig berücksichtigen.
Seit dem 02.08.2026 gilt die neue KI-Verordnung der EU und mit ihr strenge Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte. Wer Bilder, Videos oder Chatbots ohne korrekten Hinweis einsetzt, riskiert Bußgelder und Abmahnungen.
Die neuen Transparenzregeln sollen sicherstellen, dass Nutzer erkennen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder KI-erstellte Inhalte wahrnehmen. Die Pflichten betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Die neue EmpCo-Richtlinie tritt am 27.09.2026 in Kraft und verschärft die Regeln für Nachhaltigkeitswerbung drastisch – und das ohne Übergangsfristen. Jedes Produkt, jede Verpackung und jedes Werbemittel muss ab diesem Stichtag konform sein, um Abmahnungen und Produktrückrufe zu vermeiden.
2026
In vierter Auflage ist im Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG das Handbuch „Compliance in Versicherungsunternehmen – Rechtliche Anforderungen und praktische Umsetzung“ erschienen. Unser Versicherungsexperte Dr. Jürgen Bürkle hat das Werk herausgegeben und zugleich mit eigenen Beiträgen als Autor mitgestaltet.