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08.06.2026

EuGH zur Geldstrafe gegen Unternehmen

Mit seinem Urteil vom 29.1.2026 (C-291/24) hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich entscheiden. Es ging um eine Geldstrafe für ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.

Inhalt: Die Verhängung der Geldstrafe erforderte nach dem österreichischen Recht, dass dem Unternehmen das Verhalten einer bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, die rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das vorlegende Gericht zweifelte, ob damit die Vorgaben des europäischen Geldwäscherechts zutreffen umgesetzt wurden. Der EuGH bestätigte diese Zweifel und entschied, dass es nicht erforderlich sei, eine natürliche Person namhaft zu machen. Der Gerichtshof stellte maßgeblich darauf ab, dass Sanktionen wirksam sein müssen.

Bewertung: Mit dem Urteil steigt das Risiko signifikant, dass geldwäscherechtliche Verstöße auch in Deutschland zu Sanktionen führen. Denn mit dem Verzicht auf die Namhaftmachung einer natürlichen Person wird die behördliche Ermittlungsarbeit deutlich erleichtert. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Sanktionen künftig allein wegen eines Organisationsmangels verhängt werden können.

Praxishinweis: Der Gerichtshof knüpft in seiner Begründung an seine Rechtsprechung im Fall „Deutsche Wohnen“ zum Bußgeld nach einem Verstoß gegen die DSGVO an (VersR 2024, 304). Dieser Hinweis zeigt, dass sich seine Judikatur nicht auf den Bereich der Geldwäsche beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass der EuGH seine Linie zum Erfordernis wirksamer Sanktionen auf weitere unionsrechtlich vorgesehene Sanktionen ausdehnt.

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