
Mit seinem Urteil vom 29.1.2026 (C-291/24) hat der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich entscheiden. Es ging um eine Geldstrafe für ein Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetz.
Inhalt: Die Verhängung der Geldstrafe erforderte nach dem österreichischen Recht, dass dem Unternehmen das Verhalten einer bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, die rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Das vorlegende Gericht zweifelte, ob damit die Vorgaben des europäischen Geldwäscherechts zutreffen umgesetzt wurden. Der EuGH bestätigte diese Zweifel und entschied, dass es nicht erforderlich sei, eine natürliche Person namhaft zu machen. Der Gerichtshof stellte maßgeblich darauf ab, dass Sanktionen wirksam sein müssen.
Bewertung: Mit dem Urteil steigt das Risiko signifikant, dass geldwäscherechtliche Verstöße auch in Deutschland zu Sanktionen führen. Denn mit dem Verzicht auf die Namhaftmachung einer natürlichen Person wird die behördliche Ermittlungsarbeit deutlich erleichtert. Es ist auch nicht auszuschließen, dass Sanktionen künftig allein wegen eines Organisationsmangels verhängt werden können.
Praxishinweis: Der Gerichtshof knüpft in seiner Begründung an seine Rechtsprechung im Fall „Deutsche Wohnen“ zum Bußgeld nach einem Verstoß gegen die DSGVO an (VersR 2024, 304). Dieser Hinweis zeigt, dass sich seine Judikatur nicht auf den Bereich der Geldwäsche beschränkt. Es ist nicht auszuschließen, dass der EuGH seine Linie zum Erfordernis wirksamer Sanktionen auf weitere unionsrechtlich vorgesehene Sanktionen ausdehnt.
2026
Bei der Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen fällt ein sogenannter „Stornoabzug“ an. Dadurch gleicht der Versicherer den Nachteil für die Versichertengemeinschaft aus, dass er aufgrund des vorzeitigen Kapitalabflusses gegebenenfalls langfristige Kapitalanlagen vorzeitig auflösen muss. Der Stornoabzug muss jedoch in den Versicherungsbedingungen „beziffert“ sein.
Gemäß § 134 GWB hat der öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unter anderem über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots zu informieren. Sofern der Preis das einzige Wertungskriterium ist, wird den unterlegenen Bietern häufig nur mitgeteilt, dass das Angebot einen höheren Angebotspreis ausweise, als das Angebot des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Eine solche Information, mit der der unterlegene Bieter außerdem informiert wurde, sein Angebot liege nach der Wertung auf dem 12. Platz, war Gegenstand eines Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 14.04.2026:
In der Ukraine ist im Mai 2026 ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den Anwendungsbereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit erweitert. Künftig können damit mehr Streitigkeiten im Inland statt im Ausland beigelegt werden. Bislang wurde die Schiedsgerichtsbarkeit in der Ukraine vor allem für gängige Handelsverträge genutzt. Komplexere Streitigkeiten – insbesondere Investitionsstreitigkeiten unter Beteiligung des Staates – wurden dagegen meist an ausländische Schiedsinstitutionen wie die ICC in Paris, den LCIA in London oder die SCC in Stockholm verwiesen.
Schauplatz vieler mietrechtlicher Streitigkeiten sind die Betriebskostenabrechnungen. Ist zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt und Vorauszahlungen auf diese zu leisten hat, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen und dabei insbesondere auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen waren Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Am 17.03.2026 ist das Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz – KRITISDachG) in Kraft getreten. Es setzt die europäische CER-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2557) über die Resilienz kritischer Einrichtungen um und ergänzt den bislang vor allem auf IT- und Cybersicherheit ausgerichteten Schutz Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSIG) und der NIS-2-Richtlinie (NIS-2). Neben IT- und Cybersicherheit wird damit auch der physische Schutz von Anlagen, Standorten, Personal, Lieferketten und Betriebsabläufen zu einer verbindlichen Betreiberpflicht.