Home › Wissen › Veröffentlichungen › Geldbußen wegen fehlender Fortbildung sollen wehtun
27.10.2026

Geldbußen wegen fehlender Fortbildung sollen wehtun

Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet. Die Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) der Kammer verlangt im Jahresdurchschnitt mindestens zwanzig Stunden (§ 1 Abs. 2 FuWO). Zur Kontrolle zieht die Kammer jährlich eine zehnprozentige Stichprobe (§ 4 Abs. 1 FuWO). Wer ausgelost wird, muss lediglich acht Stunden anerkannter Fortbildung nachweisen. Das Berufsgericht für Architekten Stuttgart hat gegen einen angestellten Landschaftsarchitekten nun eine Geldbuße von 4.000,00 € verhängt und dabei offengelegt, wie sich ein solcher Betrag zusammensetzt (Urteil vom 25.03.2026, BG 31/25).

Der Beschuldigte ließ Anschreiben und Erinnerung der Kammer unbeantwortet. Später behauptete er telefonisch eine Teilnahme und legte eine Rechnung über die Teilnahmegebühr vor. Die noch am selben Tag erfolgte Nachfrage beim Fortbildungsträger ergab, dass er ausweislich der Teilnehmerliste und der Anwesenheitszeiten überhaupt nicht dabei gewesen war. Auch auf die Mitteilung des Kammeranwalts über das Ermittlungsverfahren reagierte er nicht.

Das Gericht bejahte berufswidriges Verhalten nach § 17 ArchG BW in drei Pflichtenkreisen: den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht ohne Nutzung der Nachholmöglichkeit nach § 4 Abs. 2 FuWO, drei Verstöße gegen die Auskunftspflicht sowie die Verletzung der Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufes durch die wahrheitswidrige Teilnahmebehauptung.

Zur Bemessung: Nach Auffassung des Gerichts muss die Sanktion fühlbar sein und darf es nicht attraktiv erscheinen lassen, darauf zu hoffen, in mehreren Stichproben nicht ausgewählt zu werden. In der Regel beträgt die Geldbuße für den Fortbildungsverstoß das Drei- bis Fünffache der Aufwendungen für den Nachweis nach § 4 FuWO, angesetzt mit rund 350,00 €. Nach seiner ständigen Rechtsprechung setzt das Gericht für die vollständige Verletzung der Fortbildungspflicht rechnerisch 1.200,00 € an und für jeden Auskunftsverstoß 250,00 €, hier also 750,00 €. Die übrigen 2.050,00 € entfielen auf die Verletzung der Pflicht zur Förderung des Ansehens des Berufes, weil die Vorgehensweise ein mit dem Beruf unvereinbares Maß an krimineller Energie erkennen lasse.

Für Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg heißt das: Schreiben der Kammer sind fristgerecht zu beantworten, fehlende Stunden sind offen mitzuteilen und nachzuholen. Eine Rechnung über die Teilnahmegebühr ersetzt den Nachweis der tatsächlichen Teilnahme nicht.

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram