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27.10.2026

Keine Mitwirkung des Bauherrn – und dann?

Das Oberlandesgericht Bremen hat am 21.01.2026 eine äußerst unternehmerfreundliche Entscheidung getroffen, die allerdings kaum verallgemeinerungsfähig sein dürfte. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Bauherr hatte den Unternehmer mit der Errichtung eines Wintergartens und eines Carports beauftragt. Mehrere Versuche des Unternehmers, Material am Grundstück des Bauherrn anzuliefern, scheiterten am Bauherrn. Deshalb setzte der Unternehmer dem Bauherrn eine Frist, ihm das Baugrundstück zur Verfügung zu stellen, die der Bauherr ungenutzt verstreichen ließ. Hierauf kündigte der Unternehmer den Vertrag und rechnete seine Leistungen wie nach einer sogenannten freien Kündigung des Auftraggebers ab: Für bereits maßgefertigte Fassadenelemente berechnete der Unternehmer den anteilig vereinbarten Werklohn. Für die noch nicht ausgeführten Leistungen setzte er die vereinbarte Vergütung an, auf die er sich ersparte Aufwendungen anrechnen ließ.

Das Oberlandesgericht Bremen hat dem Unternehmer die geltend gemachte Vergütung zugesprochen, obwohl keine freie Kündigung des Bauherrn vorlag. Die Entscheidung überrascht: Wegen der unterlassenen Mitwirkung des Bauherrn endete der Vertrag nach Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist von Gesetzes wegen. Der Kündigung durch den Unternehmer bedurfte es dazu nicht mehr. In solchen Fällen spricht § 645 BGB dem Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung zu. Dies war die Vergütung für die bereits gefertigten Fassadenelemente. Daneben gewährt § 645 BGB dem Unternehmer Ersatz der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen. Dies können zum Beispiel bereits angefallene Kosten für die Einrichtung der Baustelle oder Planungskosten sein, die nur anteilig über die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen abgegolten werden.

Überraschend ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, soweit dem Unternehmer die Vergütung für die nicht ausgeführten Leistungen zugesprochen wurde. Denn ein Anspruch für nicht ausgeführte Leistungen besteht entweder bei einer freien Kündigung durch den Bauherrn oder als Schadenersatzanspruch, falls der Bauherr einer Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachkommt. Die Bereitstellung des Baugrundstücks wird in der Rechtsprechung jedoch – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – nicht als Pflicht des Bauherrn angesehen, sondern als eine sogenannte Obliegenheit. Die Verletzung einer Obliegenheit führt nicht zu Schadenersatzansprüchen. Ohne sich mit dieser Problematik näher auseinanderzusetzen, hat das Oberlandesgericht Bremen den Anspruch aus § 645 BGB erweitert und dem Unternehmer den Vergütungsanspruch auch für die nicht ausgeführten Leistungen – abzüglich ersparter Aufwendungen – zugesprochen, da der Bauherr die Kündigung erzwungen habe. Das Gericht schließt damit eine vermeintliche Gerechtigkeitslücke, die dann bestehen soll, wenn der Bauherr bewusst seine Mitwirkung verweigert, weil er die beauftragte Leistung nicht mehr haben möchte, aber trotzdem keine Kündigung ausspricht. Es ist zwar aus Sicht des Unternehmers wünschenswert, diese Gerechtigkeitslücke zu schließen; dies wäre jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts. Die Herbeiführung einer Vertragsbeendigung durch den Unternehmer ist daher trotz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen weiterhin mit dem Risiko verbunden, auf die Vergütung für noch nicht ausgeführte Leistungen verzichten zu müssen.

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