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27.10.2026

Sind Algen auf dem Plaster ein Mangel?

In einem vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 03.12.2024 entschiedenen Fall hatte der Bauherr den Unternehmer mit der Herstellung einer Pflasterfläche als Zuwegung und Terrasse beauftragt. Die Fläche sollte begehbar und – im Bereich der Garagenzufahrt – mit Fahrzeugen befahrbar sein. Diese Funktion erfüllte die vom Unternehmer hergestellte Fläche. Der Bauherr rügte jedoch Verfärbungen des Pflasters, die auf Algen- und Flechtenbewuchs zurückgingen und forderte vom Unternehmer den Austausch des Pflasters, den der Unternehmer verweigerte. Hierauf verklagte der Bauherr den Unternehmer auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten. Das Oberlandesgericht Hamm sah in dem Algen- und Flechtenbewuchs keinen Mangel und wies die Klage ab.

Eine Werkleistung kann mangelhaft sein, wenn sie nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung aufweist. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kann sich der Bauherr hierauf nur stützen, wenn eine Verwendungsvereinbarung getroffen wurde. Maßgeblich sei, ob die vom Besteller vorgesehene Nutzung dem Unternehmer bekannt war und von ihm gebilligt und dadurch Vertragsinhalt wurde. Bloße Vorstellungen oder Überlegungen des Bestellers im Vorfeld des Vertragsschlusses genügen dafür nicht. Eine besondere Algen- oder Schmutzunempfindlichkeit war nicht als Verwendungszweck vereinbart worden. Ohne eine solche Vereinbarung begründe der Bewuchs daher keinen Mangel wegen fehlender Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung.

Bauherren sollten den Unternehmer informieren, welche Erwartungen sie an die Bauleistung haben und dies auch vertraglich festhalten. Soweit dem Unternehmer der Verwendungszweck nicht bekannt ist, muss er sich auch keine Gedanken darüber machen, ob die bestellte Leistung den Anforderungen des Bauherrn genügt. Kennt der Unternehmer dagegen den Verwendungszweck, muss er den Bauherrn auf eventuelle Bedenken hinweisen, wenn die bestellte Leistungen nicht geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. Im konkreten Fall hätte der Bauherr den Unternehmer also „nur“ darauf aufmerksam machen müssen, dass er die Pflasterfläche ohne Aufwand sauber halten wolle. Dann hätte der Unternehmer Bedenken gegen den vorgesehenen Pflasterstein anmelden müssen und der Bauherr hätte sich für einen anderen Stein entscheiden können. Bei dieser Konstellation hätte der Bauherr den Rechtsstreit gewonnen.

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