
Bei Transaktionen liegt der fusionskontrollrechtliche Fokus häufig darauf, in welchen Ländern eine Anmeldepflicht besteht, ob mit einer längeren Prüfung durch die Kartellbehörden zu rechnen ist und welche Maßnahmen bis zur Freigabe getroffen werden können. Zunehmend rückt aber ein weiteres Thema in den Vordergrund: Die Frage, wie Unternehmen mit Informationen gegenüber der Kartellbehörde umgehen. Zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, dass Kartellbehörden die Integrität von Fusionskontrollverfahren mit großer Konsequenz schützen.
Der Fall Kingspan
Am 8. Oktober 2026 hat die Europäische Kommission gegen den Dämmstoffhersteller Kingspan eine Geldbuße von 40 Mio. € verhängt. Grund dafür waren unrichtige und irreführende Angaben im Fusionskontrollverfahren im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme des Wettbewerbers Trimo im Jahr 2021. Die Kommission hatte 2021 eine vertiefte Prüfung eingeleitet und im März 2022 den Parteien ihre vorläufige (negative) Einschätzung mitgeteilt, woraufhin die Parteien das Vorhaben aufgaben. Die Sanktion folgte dennoch – das Fehlverhalten betraf das Fusionskontrollverfahren: Kingspan habe
Die Angaben fanden sich teils im Anmeldeformular selbst, teils in Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission. Die Kommission stufte die Verstöße als schwerwiegend ein. Kingspan habe die Existenz zentraler Dokumente bestritten, Tatsachen falsch dargestellt oder sich darauf berufen, Informationen nicht liefern zu können. Für jeden der vier Verstöße setzte die Kommission ein Bußgeld von 10 Mio. € fest.
Rechtsrahmen und Präzedenzfälle
Die Europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO) verpflichtet die Beteiligten eines Zusammenschlusses, richtige und nicht irreführende Angaben zu machen – und zwar sowohl in der Anmeldung selbst, wie auch in Antworten auf Auskunftsverlangen. Die FKVO sieht vor, dass die Kommission bei vorsätzlich oder fahrlässig unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben Geldbußen von bis zu 1 % des konzern- und weltweiten Jahresumsatzes verhängen kann.
Der Fall Kingspan ist kein Einzelfall. Seit Inkrafttreten der FKVO handelt es sich um die vierte Entscheidung dieser Art der Kommission – aber auch andere Kartellbehörden sind in der jüngeren Vergangenheit aktiv gewesen:
Jahr | Kartellbehörde / Fall | Bußgeld | Vorwurf |
2017 | EU-Kommission – Facebook/WhatsApp | 110 Mio. € | Vortäuschen der fehlenden technischen Möglichkeit zum Abgleich von Nutzerdaten/-konten |
2019 | EU-Kommission – GE/LM Wind | 52 Mio. € | Verschweigen einer wesentlichen Information zu einer leistungsstarken Offshore-Turbine in Entwicklung |
2021 | EU-Kommission – Merck/Sigma-Aldrich | 7,5 Mio. € | Irreführende Angaben zu einem Forschungs- und Entwicklungs-Projekt |
2024 | CMA (UK) – Tereos | GBP 25.000 | Zu enge Auslegung von Fragen in einem Auskunftsverlangen zu und unzureichende Übermittlung von Vorstands-Unterlagen |
2025 | AGCM (IT) – | 25.000 € | Fehlerhafte/unzureichende Marktanteilsberechnung und verzerrte Darstellung der Marktstellung |
2026 | DoJ (USA) – KKR | USD 250 Mio. | Bearbeitete und fehlende interne Dokumente, fehlende Anmeldung |
2026 | EU-Kommission – Kingspan | 40 Mio. € | Vier Verstöße (siehe oben) |
Der US-Fall KKR verdient besondere Aufmerksamkeit: Die US-Kartellbehörde DoJ wirft dem Finanzinvestor für mindestens 16 Transaktionen aus 2021/2022 vor, interne Dokumente vor Einreichung verändert, relevante Unterlagen weggelassen und Transaktionen teils nicht angemeldet zu haben. Dabei soll die Devise „less is more" kursiert haben. Auch die Kommission prüft seit Juli 2025 in einem eigenen Verfahren, ob KKR im Rahmen der Übernahme von NetCo unrichtige oder irreführende Angaben im Fusionskontrollverfahren gemacht hat.
Fazit und Ausblick
Es ist davon auszugehen, dass Kartellbehörden künftig stärker darauf achten werden, welche – wie plausiblen – Informationen in Anmeldungen oder Antworten auf Auskunftsverlangen enthalten sind. Aufgrund KI-gestützter Auswertungen wird es einfacher werden, große Daten- und Dokumentenbestände auf Widersprüche zu prüfen. Inkonsistenzen zwischen der Fusionskontrollanmeldung, Angaben in anderen Anmeldungen (z. B. im Fall eines parallelen Prüfverfahrens bei der Kommission nach der Drittstaatensubventionsverordnung), internen Unterlagen und Antworten auf Auskunftsverlangen werden künftig schneller auffallen.
Damit ein Fusionskontrollverfahren später nicht zu einem teuren Problem wird, sollten folgende Grundsätze beachtet werden:
2026
Ein Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer muss dem Geschädigten auch solche Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass eine Fachwerkstatt das Fahrzeug unsachgemäß, zu umfangreich oder zu teuer repariert. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko. Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.10.2026 klargestellt, dass nach wirksamer Zuschlagserteilung grundsätzlich kein vergaberechtlicher Primärrechtsschutz mehr zur Verfügung steht. Im entschiedenen Fall hatte ein öffentlicher Auftraggeber Beförderungsleistungen europaweit ausgeschrieben und vergeben. Im Vertrag hatte er sich eine einseitige Verlängerungsoption um ein Jahr vorbehalten. Obwohl der Auftragnehmer wegen erheblicher Kostensteigerungen eine Verlängerung des Vertrags über die ursprünglich vereinbarte Laufzeit hinaus kurz vor deren Ablauf ablehnte, übte der Auftraggeber die Option aus.
Ein Schulträger schrieb für mehrere Schulen 665 Tablets aus und gab dabei Apple-iPads vor. Samsung, das sich durch die produktspezifische Vorgabe an einer Bewerbung gehindert sah, beanstandete die nicht produktneutrale Ausschreibung und den damit einhergehenden Ausschluss anderer Hersteller. Die Stadt als öffentlicher Auftraggeber berief sich für die verpflichtende Vorgabe der iPads u. a. auf das vorhandene, nur mit Apple-Geräten kompatible Mobile-Device-Management-System, den Aufwand eines Systemwechsels und mögliche Schwierigkeiten bei einem Mischbetrieb.
Mit Beschluss vom 02.09.2026 gab das Oberlandesgericht Düsseldorf Samsung Recht: Eine produktspezifische Ausschreibung sei zwar ausnahmsweise möglich, etwa wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Mehraufwand oder eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Funktionalität drohe. Die dafür angeführten Gründe müssten jedoch konkret, nachvollziehbar und gegebenenfalls belegt sein. Pauschale Hinweise auf zusätzliche Arbeit, mögliche Kompatibilitätsprobleme und Systemrisiken genügten nicht. Auch der behauptete Umstellungsaufwand und die angesetzten Kosten für das Mobile-Device-Management-System seien vom Auftraggeber nicht plausibel belegt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die Entscheidung der Vergabekammer auf und verpflichtete den Auftraggeber, das Verfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Die Vergabestelle muss die Tablets nun entweder produktneutral ausschreiben oder aber konkrete Gründe nennen, die eine produktspezifische Ausschreibung rechtfertigen. Wer als öffentlicher Auftraggeber ein bestimmtes Produkt vorgeben will, muss die Ausnahme von der Produktneutralität mit konkreten Tatsachen und belastbaren Berechnungen begründen und diese Gründe im Vergabevermerk dokumentieren. Allgemeine Hinweise auf Probleme und Schwierigkeiten, die beim Einsatz anderer Produkte entstehen können, reichen als Begründung nicht aus.
Kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis fristlos außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich, ohne dazu in der Sache berechtigt zu sein und nimmt er den Mieter dennoch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch, kann die Geltendmachung dieser unberechtigten Ansprüche zu einem Schadenersatzanspruch des Mieters führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich daher ein Vermieter schadenersatzpflichtig machen, wenn er schuldhaft eine in der Sache unberechtigte Kündigung ausspricht, dem Mieter dadurch die weitere Nutzung der Wohnung vorwerfbar streitig macht und dem Mieter aufgrund dessen ein Schaden entsteht. Kein Schadenersatzanspruch des Mieters entsteht allerdings, wenn die Kündigung in der Sache berechtigt ist und ihre Wirksamkeit lediglich aus formalen Gründen scheitert. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.
Bei Transaktionen liegt der fusionskontrollrechtliche Fokus häufig darauf, in welchen Ländern eine Anmeldepflicht besteht, ob mit einer längeren Prüfung durch die Kartellbehörden zu rechnen ist und welche Maßnahmen bis zur Freigabe getroffen werden können. Zunehmend rückt aber ein weiteres Thema in den Vordergrund: Die Frage, wie Unternehmen mit Informationen gegenüber der Kartellbehörde umgehen. Zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, dass Kartellbehörden die Integrität von Fusionskontrollverfahren mit großer Konsequenz schützen.