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2023

Verjährungshemmung muss aktiv betrieben werden!

Grundsätzlich ist die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens geeignet, die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen. Der Bauherr kann sich aber nicht auf eine Hemmung berufen, wenn das selbständige Beweisverfahren von der Gegenseite eingeleitet wurde, da er es dann nicht selbst aktiv betrieben hat. Im konkreten Fall hatte nämlich der Architekt das Verfahren eingeleitet, um die Mangelfreiheit seiner Leistungen aufklären zu lassen und Mängelansprüche des Auftraggebers abzuwehren. Das OLG Braunschweig sah deshalb keinen Anlass hier von einer Verjährungshemmung zugunsten des Bauherrn auszugehen (8 U 96/20).

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