Auch hier besteht bei einer Einreise zunächst eine Absonderungspflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss dann prüfen, ob eine Beschäftigung im Home-Office möglich ist. Kommt eine solche nicht in Betracht spricht aber viel dafür, einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 IfSG zu bejahen, da der Arbeitnehmer die Absonderung hier nicht selbstverschuldet herbeiführt.