Projektvorbereitung und Konzeption von Bauvorhaben: Wir beraten Sie zur optimalen zivilrechtlichen Gestaltung Ihres Projekts und übernehmen die Formulierung und Prüfung aller notwendigen Verträge. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auch mit der Vertragsgestaltung für internationale Bau- und Ingenieursvorhaben vertraut.
Genehmigungsverfahren und Planung: BRP RENAUD begleitet die Schaffung von Baurecht sowie den gesamten Genehmigungs- und Bauplanungsprozess. Wir analysieren die Möglichkeiten der lokalen Raumordnungs- und Bauleitplanung, prüfen Bebauungspläne und Flächennutzungspläne, vertreten Sie gegenüber Behörden und bei Bedarf vor Verwaltungsgerichten.
Vergabe: Wir beraten die Öffentliche Hand als Auftraggeber ebenso wie Unternehmen auf Auftragnehmerseite. Mit den Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und für freiberufliche Leistungen wie Architekten- und Ingenieursleistungen sind wir bestens vertraut. Gleiches gilt für die Anforderungen des europäischen Vergaberechts.
Umweltrecht: Wir haben umfangreiche Erfahrung mit Planungs- und Genehmigungsverfahren für Vorhaben von umweltrechtlicher, immissionsschutzrechtlicher oder abfallrechtlicher Bedeutung.
2023
Nach Auffassung des OLG Frankfurt haftet der Architekt für Mängel von Sonderfachleuten nur, wenn diese Leistungen betreffen, die auch zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehören (15 U 142/18). Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.
2023
Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer können als Auftragnehmer von ihrem Auftraggeber eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung erlischt dadurch aber nicht.
2023
Bei Bauarbeiten kommt es zu Streitigkeiten um die Verantwortung von Schäden oder Kosten der Vorhaltung wegen Bauzeitverlängerung, wenn erst nach der Bauausführung festgestellt wird, dass die vorhandenen Leitungspläne nicht den tatsächlichen Stand wiedergeben.