
Die Bauhandwerkersicherheit spielt im Bauvertragsrecht eine wesentliche Rolle, da sie nicht nur künftige Vergütungsansprüche des Unternehmers absichert, sondern auch die Möglichkeit zur Kündigung des Bauvertrags für den Unternehmer eröffnet. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Bauverträge, wobei im Einzelfall streitig sein kann, ob die Voraussetzungen für die Stellung einer Sicherheit gegeben sind. Das OLG München hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Parteien einen Errichtungs- und Pachtvertrag über ein Geothermiekraftwerk geschlossen hatten (9 U 4221/23 Bau e). Der angerufene Senat stellte klar, dass es für die Frage, ob eine Bauhandwerkersicherheit gefordert werden kann, auf den Schwerpunkt des Vertrags ankommt. Im konkreten Fall ergab die Vertragsauslegung, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, dessen Schwerpunkt nicht im Baurecht liegt, obwohl der Vertrag selbst teilweise Elemente eines Bauvertrags aufwies. Deshalb wies das OLG München die Klage des Unternehmers auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit ab.
2026
Das OLG Karlsruhe hat die Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten deutlich hervorgehoben: Wer die Bauüberwachung übernimmt, darf sich nicht darauf beschränken, die Ausführung auf der Baustelle zu kontrollieren (8 U 17/24).
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber grundsätzlich dazu, Bauleistungen in Teil- oder Fachlose aufzuteilen (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Eine Gesamtvergabe ist jedoch zulässig, wenn technische oder wirtschaftliche Gründe eine Vergabe an nur einen Auftragnehmer rechtfertigen (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB).
Das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg hat klargestellt, dass freie Architekten keine baugewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen. Bereits die abstrakte Gefahr eines Interessenkonflikts stellt einen Berufsrechtsverstoß dar (BG 46/25).
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Planer die Abrechnung seines Honorars unter Berücksichtigung von anrechenbaren Kosten inklusive eines GU-Zuschlags verwehrt bleibt. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Architekt sein Honorar nach der Kostenberechnung ermitteln soll.
Das Kammergericht Berlin hat bestätigt: Leistungen sind nicht nachtragsfähig, wenn sie im Leistungsverzeichnis (LV) erfasst sind (21 U 13/26). Ausgangspunkt war ein Bauvertrag über Maler- und Lackierarbeiten in einem Berliner Schulgebäude.