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03.09.2026

Der zweite Teil der EU-Designrechtsreform ist da: Was Sie jetzt wissen müssen

Aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird das „Unionsdesign“: Die EU-Designrechtsreform bringt nicht nur einen neuen Namen, sondern auch wichtige Änderungen, die teilweise schon seit 2025 in Kraft sind. Hierüber haben wir hier berichtet.

Die Reform des EU-Designrechts modernisiert den Schutz von Designs in Europa. Für Sie als Inhaber von Designrechten sind aus dem zweiten Teil der Reform vor allem zwei Punkte von unmittelbarer Bedeutung:


1. Neuer Name: Aus GGD wird UD

Die bekannte Bezeichnung „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (GGD) wird durch den eingängigeren Begriff „Unionsdesign“ (UD) ersetzt. Ihre bestehenden Schutzrechte werden automatisch umbenannt. Entsprechend wird die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) durch die vollständig überarbeitete Unionsdesignverordnung (UDV) ersetzt.

2. Steigende Verlängerungsgebühren

Eine kostenrelevante Änderung betrifft die Verlängerung Ihres Designschutzes. Die Gebühren steigen mit jeder der vier möglichen Verlängerungsperioden (alle 5 Jahre) kontinuierlich an. Während die erste Verlängerung noch moderat teurer wird, vervielfachen sich die Kosten für die maximale Schutzdauer von 25 Jahren.

Was bedeutet das für Sie?

Durch diese neue Gebührenstruktur wird eine aktive und strategische Verwaltung Ihres Design-Portfolios wichtiger denn je. Gleichzeitig sichert die Reform den Schutzbereich Ihrer Designs ab, indem nun auch explizit digitale Designs wie Animationen und GUIs sowie der Schutz gegen unerlaubten 3D-Druck gestärkt werden.

Die Reform bietet Anlass, Ihr Portfolio zu optimieren und Ihre Anmeldestrategie an die modernen Schutzmöglichkeiten anzupassen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne zur optimalen Absicherung Ihrer Designs. 

 

Autor

Philip Malcolm Kohl Partner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Partner; Rechtsanwalt; Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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