HomeWissenVeröffentlichungenKein Werkvertrag: Kein Werklohn, aber Aufwendungsersatz!
29.06.2023

Kein Werkvertrag: Kein Werklohn, aber Aufwendungsersatz!

Kann der Unternehmer den Abschluss eines Werkvertrags nicht nachweisen, bedeutet dies nicht automatisch einen Verlust von Vergütungsansprüchen. Zwar besteht dann nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kein Werklohnanspruch nach Werkvertragsrecht, aber der Unternehmer kann sich auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung berufen (23 U 45/20). Im konkreten Fall scheiterte ein Vergütungsanspruch aus Werkvertrag an der nicht eingehaltenen Schriftform. Deshalb ließ der Senat einen Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, die dem Geschäftsführer einen entsprechenden Aufwendungsersatzanspruch an die Hand geben. Auf dieser Grundlage kann der Unternehmer dann die ortsübliche Vergütung für seine Leistungen beanspruchen.

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