HomeWissenVeröffentlichungenNach Kündigung: Bauhandwerkersicherheit für 5% Werklohn ist immer schlüssig!
30.06.2023

Nach Kündigung: Bauhandwerkersicherheit für 5% Werklohn ist immer schlüssig!

Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind klar definiert: Grundsätzlich muss Besteller nach Kündigung für die begehrte Sicherheit lediglich schlüssig zu den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Wert vorzutragen, was im Regelfall die Erstellung einer Schlussrechnung erfordert. Das OLG Stuttgart hat nun eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen (10 U 91/22). So bedarf es einer schlüssigen Darlegung ausnahmsweise nicht, wenn der Unternehmer 5 % des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5 % für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5 % für die erbrachten Leistungen geltend macht. Ob sich andere Oberlandesgerichte dieser Rechtsprechung anschließen werden, bleibt abzuwarten.

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