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2022

Newsletter Architekten- und Ingenieurrecht 2022/12

HONORARRECHT

Wegfall der Geschäftsgrundlage: Verlängerung der Bauzeit gleich mehr Honorar

Das OLG Köln hat entschieden, dass Architekten für eine verlängerte Objektüberwachungszeit Anspruch auf eine Honoraranpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage haben (19 U 15/20). Im konkreten Fall hatten die Parteien vereinbart, dass der Architekt die Bauüberwachung zu einem Pauschalhonorar übernimmt.

Mindestsatz gilt auch in "Altfällen" nach der HOAI 2002

Der EuGH hat nach einer Vorlage zur Vorabentscheidung durch das Landgericht Mainz klargestellt, dass auch die Mindestsätze der HOAI 2002 weiterhin uneingeschränkt Anwendung finden (C-544/21).

Elektronische Textform ersetzt keine Schriftform

Bei vor dem 01.01.2021 geschlossenen Architektenverträgen bedurfte die Honorarvereinbarung zur Wirksamkeit der Schriftform. Das bedeutet, die Parteien mussten die Vereinbarung eigenhändig unterschreiben. Nur die qualifizierte elektronische Form konnte die geforderte Schriftform ersetzen. Hierfür war das elektronische Dokument allerdings mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die einfache E-Mail war nicht ausreichend.

Berufsordnungsverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung

Wird ein Architekt wegen berufsrechtlicher Verfehlungen aus der Architektenliste gelöscht, berührt das die Wirksamkeit des Architektenvertrages nicht.

VERGABERECHT

138 Tage Bindefrist sind unangemessen lang

Öffentliche Auftraggeber haben die Bindefrist für Angebote nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen und müssen sie dabei so kurz wie möglich bemessen. Sie darf nicht länger sein, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt.

Fallstricke bei der Eignungsleihe

Im Vergaberecht ist es zulässig, dass sich Bieter bei fehlender eigener Qualifikation, z.B. bei fehlenden Referenzen, der Eignung von Nachunternehmern im Wege der Eignungsleihe bedienen. Bei der Auswahl dieser Nachunternehmen ist jedoch vom Bieter sorgfältig zu prüfen, ob die hieraus abgeleiteten Eignungen auch tatsächlich den Anforderungen des Vergabeverfahrens entsprechen.

HAFTUNGSRECHT

Überwachung von Bewehrungsarbeiten

Ist ein Architekt mit der Bauüberwachung beauftragt, muss er regelmäßig überprüfen, ob eine ausreichende Überwachung der Bewehrungsarbeiten durch einen Sonderfachmann stattfindet. Anderenfalls haftet der Architekt nach dem OLG Oldenburg (14 U 50/17) wegen fehlerhafter Baukoordination.

Architekt schuldet keine speziellen Rechtskenntnissen

Mit HOAI-Leistungsphase 7 wird dem Architekten unter anderem das Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und das Mitwirken bei der Auftragserteilung übertragen. Hieraus wird häufig abgeleitet, der Architekt müsse dem Bauherrn "gängige Vertragsmuster" zur Verfügung stellen.
VERTRAGSRECHT

Konkludente Abnahme der Leistung durch Einreichung genehmigungsfähiger Pläne

Eine ausdrückliche Abnahme der Leistungen von Architekten und Ingenieuren wird häufig von beiden Parteien übersehen. Deshalb kommt der konkludenten Abnahme bei Leistungen von Planern größere Bedeutung zu.

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