HomeWissenNewsletterdetailAbrechnung von privatärztlichen MRT-Leistungen durch Orthopäden zulässig
2022

Abrechnung von privatärztlichen MRT-Leistungen durch Orthopäden zulässig

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem Urteil vom 18.01.2022 entschieden, dass die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte nicht entgegenstehen, wenn Orthopäden MRT-Leistungen selbst erbringen und abrechnen. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte kann der Arzt Gebühren für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Die Vorschrift setzt nach Ansicht des Gerichts keine bestimmte formale Qualifikation des abrechnenden Arztes voraus. Außerdem stelle die Verordnungsbegründung zur Gebührenordnung für Ärzte auf die Ausbildung und nicht auf die Weiterbildung ab, sodass es nicht darauf ankommt, ob die betreffende Leistung von der weiterbildungsrechtlichen Qualifikation des abrechnenden Arztes umfasst ist. Daher kommt es für die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung weder darauf an, ob der betreffende Arzt über eine entsprechende Zusatzweiterbildung – hier Magnetresonanztomographie – verfügt, noch ob er entsprechende fachliche Kenntnisse durch Zeugnis belegen kann. Notwendig, aber auch ausreichend sei es, wenn der Arzt Vergütungen nur für solche Leistungen berechnet, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Da sich der Begriff "medizinisch notwendige" ärztliche Versorgung nach objektiven Maßstäben bestimme und sich die Formulierung "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" vom ärztlichen Handlungs- und Pflichtenprogramm ableite, könne hieraus nicht gefolgert werden, dass einem Arzt für fachfremde Leistungen kein Honoraranspruch zustehe. Sofern folglich die im Einzelfall ergriffenen diagnostischen bzw. therapeutischen Methoden dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, unterliegt deren Berechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte keinen Einschränkungen.

Rechtsgebiete

NEWSLETTER

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram