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2020

Änderungen bei Entschädigungsansprüchen wegen Kita- und Schulschließungen

Wir hatten bereits berichtet, dass Eltern, die aufgrund coronabedingter Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können, einen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG haben können. 

Die maximale Bezugsdauer dieses Anspruchs wurde nun von sechs auf zehn Wochen erhöht, Alleinerziehende können sogar für die Dauer von 20 Wochen eine Entschädigung verlangen. 

Achten die Sie in diesem Zusammenhang aber darauf, dass die Regelung rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft tritt.


Wesentliche Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch sind etwa:

  • Das zu beaufsichtigende Kind darf sein zwölftes Lebensjahr noch nicht beendet haben.
  • Während der Schulferien bzw. Betriebsferien, kann keine Entschädigung beantragt werden.
  • Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob nicht eine Home-Office Regelung der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs entgegensteht oder vorrangige Betreuungsmöglichkeiten durch Verwandte gegeben sind.
Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass der Höchstbetrag für entsprechende Erstattungen auf 2.016,00 € gedeckelt ist und der Arbeitnehmer vor der Auszahlung verpflichtet werden muss, gegenüber den Behörden zu versichern, dass in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.

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