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2019

Besonderheit der Verjährung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Üblicherweise beginnt die Verjährung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen, beispielsweise monatliche Rentenleistungen, frühestens mit der Fälligkeit der einzelnen Rate, also z. B. der einzelnen Monatsrente. Für Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gilt jedoch eine Besonderheit. Werden diese nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist nach der Leistungsablehnung des Versicherers gerichtlich geltend gemacht, verjährt das komplette "Stammrecht" auf die Versicherungsleistung wegen des abgelehnten Versicherungsfalls. Selbst künftige Berufsunfähigkeitsrenten, die noch gar nicht fällig geworden sind, verjähren somit, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Leistungsablehnung Klage erhoben wird. Es war umstritten, ob dieser Grundsatz nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 weiterhin gilt. Der Bundesgerichtshof hat dies nun mit Urteil vom 03.04.2019 bejaht. Im Fall der Ablehnung von Berufsunfähigkeitsleistungen ist daher in jedem Fall zu empfehlen, innerhalb von drei Jahren Klage einzureichen.

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