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2019

Einzelhonorarabrechnung für jedes Gebäude

Umfasst der Auftrag eines Architekten mehrere Gebäude, so ist das Honorar für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Dieses Recht zur getrennten Abrechnung hat das OLG Hamburg nun erneut bestätigt (6 U 203/13). Der Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude plant, soll bei der Abrechnung nicht schlechter stehen, als wenn er dieselbe Planleistung für verschiedene Bauherren erbringt. Bei der Abgrenzung, ob es sich um mehrere Gebäude handelt, ist entscheidend, ob die Bauteile nach technischen und funktionellen Kriterien zu einer Einheit zu fassen sind, wobei die konstruktive Selbstständigkeit entscheidend ist. So sind selbst mehrere Mehrfamilienhäuser gleicher Bauart unterschiedliche Gebäude, selbst wenn sie durch einen Kellergang miteinander verbunden sind.

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