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2020

Kurzarbeitergeld für Vertragspraxen trotz Inanspruchnahme des "Schutzschirms" der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg

Nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit sollen vertragsärztliche Praxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten, wenn diese Ausgleichszahlungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg erhalten. Argumentiert wird, dass dadurch der Arbeitsausfall ähnlich einer Betriebsausfallversicherung ausgeglichen werde, so dass kein Raum für die Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand gibt es für diese Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage. Sollten die Arbeitsagenturen dazu übergehen, Vertragsärzten die Gewährung beantragten Kurzarbeitergeldes zu versagen, spricht daher viel dafür, dass gegen einen negativen Leistungsbescheid mit Erfolg vorgegangen werden kann. Nicht zuletzt wird deshalb seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aktuell geprüft, ob die interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit so Bestand haben kann. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat eigens Bundesarbeitsminister Hubertus Heil eingeschaltet, um den Sachverhalt zu klären.

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