VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im Anschluss an eine Vorabentscheidung des EuGH hat das BAG in seinem Urteil vom 6.6.2023 (9 AZR 621/19) entschieden, dass die nach der DSGVO erforderliche Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht vorliegt, wenn er gleichzeitig als Betriebsratsvorsitzender über die Methoden und den Umfang der Datenverarbeitung entscheidet.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Seit dem 1. Januar 2024 sind Arbeitgeber verpflichtet, den Beginn und das Ende der Elternzeit eines Mitarbeitenden der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse anzuzeigen. Dies gilt nicht für privat versicherte Mitarbeitende und für geringfügig Beschäftigte.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Das sog. Wachstumschancengesetz, das eigentlich am 1. Januar 2024 hätte in Kraft treten sollen, konnte nicht mehr rechtzeitig im Jahr 2023 verabschiedet werden, da der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Beschäftigte sollen ab 2024 wieder die Möglichkeit haben, telefonisch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für maximal fünf Tage zu erhalten. Die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte Regelung zur Entlastung der Arztpraxen und Verminderung der Ansteckungsgefahr wurde mehrmals verlängert und lief zum 31.03.2023 aus. Nun soll eine entsprechende Regelung dauerhaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen einer telefonischen Krankschreibung sollen sein, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der jeweiligen Arztpraxis bekannt ist und keine schweren Krankheitssymptome vorliegen.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest, dass Arbeitgeber bereits nach aktueller Rechtslage verpflichtet sind, Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen und hierfür ein Erfassungssystem bereitzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu bereits im April 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden in allen Branchen verpflichtend aufzuzeichnen sind. Dies hat nach dem Referentenentwurf regelmäßig elektronisch zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Hier kann die Erfassung analog erfolgen. Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Auch hier besteht jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Geplant war das Inkrafttreten des Familienstartzeitgesetzes am 1. Januar 2024. Es soll beschäftigten Partner/-innen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen nach der Geburt eines Kindes gewähren, sog. Familienstartzeit. Alleinerziehende sollen eine Person benennen können, die Anspruch auf die Freistellung hat, sofern der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt.