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16.01.2024

Familienstartzeit

Geplant war das Inkrafttreten des Familienstartzeitgesetzes am 1. Januar 2024. Es soll beschäftigten Partner/-innen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Dauer von zehn Arbeitstagen nach der Geburt eines Kindes gewähren, sog. Familienstartzeit. Alleinerziehende sollen eine Person benennen können, die Anspruch auf die Freistellung hat, sofern der andere Elternteil nicht mit der Frau in einem Haushalt lebt. Für die Zeit der Freistellung soll der/die Partner/-in vom Arbeitgeber den sog. Partnerschaftslohn erhalten, der dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor der Entbindung entspricht.

Die geplanten Regelungen zur Familienstartzeit dienen auch der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 (Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige), die bis 2. August 2022 bereits in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.

Die Beratung im Kabinett zur konkreten Ausgestaltung der Familienstartzeit, wie z.B. zur Frage der Anrechnung der Familienstartzeit auf die Elternzeit und das Elterngeld sowie die Finanzierung, ist für Januar 2024 vorgesehen. Wann die Familienstartzeit eingeführt werden kann, bleibt demnach vorerst noch abzuwarten.

Rechtsgebiete

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