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16.01.2024

Novellierung des Arbeitszeitgesetzes

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest, dass Arbeitgeber bereits nach aktueller Rechtslage verpflichtet sind, Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen und hierfür ein Erfassungssystem bereitzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu bereits im April 2023 einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aller Mitarbeitenden in allen Branchen verpflichtend aufzuzeichnen sind. Dies hat nach dem Referentenentwurf regelmäßig elektronisch zu erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Hier kann die Erfassung analog erfolgen. Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich sein. Auch hier besteht jedoch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Aktuell befindet sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung. Eine Einigung wird wohl bis März 2024 angestrebt. Wann bzw. ob in der laufenden Legislaturperiode überhaupt eine Novellierung des Arbeitszeitgesetzes erfolgt, bleibt daher weiter abzuwarten.

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