Unternehmen, die mit Verbrauchern Verträge über Waren und Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, über eine Online-Benutzeroberfläche oder eine mobile Anwendung („App“) schließen, müssen ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.
Damit Sie die neuen Vorgaben rechtzeitig und rechtssicher umsetzen können, haben wir die wesentlichen technischen und rechtlichen Anforderungen im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Anforderungen an die Gestaltung der Widerrufsfunktion
Die Anforderungen an die technische Ausgestaltung der elektronischen Widerrufsfunktion ergeben sich künftig aus § 356a BGB. Die Funktion – ob Button oder hervorgehobener Link – muss klar und eindeutig beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichermaßen eindeutigen Formulierung. Allgemeine Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Service“ reichen nicht aus. Die Widerrufsfunktion muss zwingend zweistufig aufgebaut sein: Der Klick auf die Schaltfläche darf den Widerruf nicht auslösen, sondern muss den Verbraucher zu einer Eingabemaske führen. Im ersten Schritt muss der Verbraucher die relevanten Vertragsdaten eingeben können, also seinen Namen, Angaben zur Vertragsidentifizierung sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit. Im zweiten Schritt muss der Verbraucher den Widerruf über einen ebenfalls gut lesbaren und eindeutig beschrifteten Bestätigungsbutton abschließend bestätigen.
Der Widerrufsbutton muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, optisch hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein. Insbesondere darf die Funktion nicht erst nach einem Login angezeigt oder von einer Registrierung abhängig gemacht werden. Eine Ausnahme sieht die Gesetzesbegründung nur für den Fall vor, wenn und soweit der Vertragsschluss selbst ausschließlich über ein Kundenkonto möglich ist. In den meisten Fällen empfiehlt sich daher eine gut sichtbare Platzierung im Footer der Website.
Anpassung der Widerrufsbelehrungen
Neben der technischen Umsetzung sind auch die Widerrufsbelehrungen anzupassen und müssen künftig einen Hinweis auf die elektronische Widerrufsfunktion enthalten. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob weitere Rechtstexte zu aktualisieren sind, insbesondere dort, wo Informationen zum Widerrufsrecht enthalten sind.
Bei der Umsetzung sollten Sie auch datenschutzrechtliche Aspekte im Blick behalten und in Ihrer Datenschutzerklärung über den neuen Verarbeitungsvorgang informieren. Werden für die Bereitstellung der Widerrufsfunktion externe Dienstleister eingesetzt, wird ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich sein. Wichtig ist, auf eine möglichst datensparsame Ausgestaltung zu achten und insbesondere auf Tracking oder Cookies zu verzichten, um den Zugang zu der elektronischen Widerrufsfunktion nicht unnötig zu erschweren.
Warum jetzt handeln?
Die Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion stellt Unternehmen vor eine doppelte Herausforderung: Neben der technischen Ausgestaltung der Widerrufsfunktion sind auch ihre rechtlichen Auswirkungen zu beachten.
Wer die Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert Abmahnungen, gerichtliche Verbote, Bußgelder und eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung benötigen.