Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.
Zweck und Anwendungsbereich
Die Sorgfaltspflichten-RL dient dem Schutz von Menschenrechten und Umwelt. Dieser Schutz soll dadurch erreicht werden, dass für Unternehmen zusätzliche Pflichten vorgeschrieben und Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Die Richtlinie sieht für die betroffenen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union unabhängig von ihrer Rechtsform folgende zeitlich gestaffelte Anwendung für die Erfüllung der neuen Pflichten vor: Für große Unternehmen (mehr als 5.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 1,5 Mrd. €) drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2027. Für mittlere Unternehmen (mehr als 3.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 900 Mio. €), vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2028. Für kleine Unternehmen (mehr als 1.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 450 Mio. €) fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2029. Diese Schwellenwerte müssen in den letzten beiden Geschäftsjahren überschritten worden sein. Unternehmen außerhalb der EU fallen in den Anwendungsbereich, wenn ihr in der EU generierter jährliche Netto-Umsatz 450 Mio. € übersteigt.
Inhalte
Die Richtlinie normiert drei Bereiche, nämlich erstens die unternehmerischen Sorgfaltspflichten, zweitens die Haftung bei Verletzung dieser Pflichten und drittens den obligatorischen Klimaschutzplan.
1. Unternehmerische Sorgfaltspflichten
In der Richtlinie werden unternehmerische Pflichten verankert, die von den Risiken der jeweiligen Geschäftstätigkeit für Menschrechte und Umwelt abhängen. Erfasst wird die eigene Geschäftstätigkeit, die von Tochterunternehmen und die von Geschäftspartnern. Die wesentlichen Pflichten betreffen vor allem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement. Flankierend werden zum Beispiel die Einrichtung eines Meldemechanismus und eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden sowie die interne Überwachung durch Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen gefordert.
Diese Pflichten bestehen innerhalb der Aktivitätskette der Unternehmen. Diese Aktivitätskette geht über die Lieferkette des deutschen LkSG hinaus, da sie neben vorgelagerten Geschäftspartnern zugleich nachgelagerte Geschäftspartner einbezieht. Die Aktivitätskette geht zugleich über die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainablity Reporting Directive – „CSRD“) erfasste Wertschöpfungskette hinaus, da sie nicht an eine Wertschöpfung anknüpft. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, damit ebenfalls bei Versicherungsunternehmen, umfasst die relevante Aktivitätskette nur die Beziehungen zu vorgelagerten Geschäftspartnern (dazu Bürkle, VersR 2021, 1).
2. Sanktionen
Verletzt das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten kommen als Sanktionen eine zivilrechtliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, Bußgelder in Höhe von mindestens 5 % des jährlichen weltweiten Nettoumsatzes und Auswirkungen auf den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge oder für den Erhalt erforderlicher Konzessionen in Betracht. Die zivilrechtliche Haftung wird gegenüber natürlichen und juristische Personen ausgelöst, wenn das Unternehmen, die im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten nicht beachtet, die dem Schutz dieser Personen dienen.
3. Klimaschutzplan
Alle Unternehmen, damit auch Versicherungsunternehmen, müssen einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels entwickeln. Damit soll erreicht werden, dass sich die Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit an dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens und an den Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnungen orientieren. In ihrem Klimaschutzplan müssen die Unternehmen ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität behandeln.
Bewertung
Die Sorgfaltspflichten-RL führt erneut dazu, dass staatliche Verpflichtungen aus internationalen Abkommen auf private Unternehmen verlagert werden, deren Erfüllung die Versicherten finanzieren. Daher ist es generell wichtig, die in der Richtlinie eingeräumten Erleichterungsmöglichkeiten auf Gruppenebene zu prüfen Durch die erstmalig explizit vorgesehene zivilrechtliche Haftung drohen zudem erhebliche finanzielle Risiken.
2024
Beim Krankenversicherungsschutz für Auslandsreisen handelt es sich um ein Thema, das gerne vernachlässigt wird, obwohl dieses Risiko relativ preiswert abgesichert werden kann. Häufig ist entsprechender Versicherungsschutz auch schon als Nebenleistung in anderen Verträgen, z.B. Kreditkarten- oder Reiseversicherungsverträgen, enthalten. Während mancher über keinen Versicherungsschutz verfügt, sind andere daher – nicht selten unwissentlich – sogar mehrfach versichert.
Zur Prüfung der Eignung von Bietern fordern öffentliche Auftraggeber regelmäßig Angaben zu Referenzen. In einem von der Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 23.07.2024 entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber den Nachweis von mindestens zwei Referenzprojekten zu Rohbauarbeiten an Neubauvorhaben mit einem Auftragsvolumen von mindestens 1,5 Mio. € sowie ein weiteres Referenzprojekt zu Rohbauarbeiten bei einem Umbauobjekt mit statischen Eingriffen in das vorhandene Bestandsgebäude mit einem Auftragswert von ebenfalls mindestens 1,5 Mio. € verlangt.
Nach § 97 Abs. 4 GWB hat der öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Leistungen mittelständische Interessen zu berücksichtigen, indem er Teil- und Fachlose bildet. Dadurch soll es mittelständischen Unternehmen erleichtert werden, sich um Aufträge der öffentlichen Hand zu bemühen. Eine Gesamtvergabe, also insbesondere die Zusammenfassung mehrerer Fachlose in einem Auftrag, ist nach § 97 Abs. 4 GWB nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Mit Beschluss vom 21.08.2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gesamtvergabe einer Erneuerung von ca. 90.000 m² Asphaltfahrbahn, der Erneuerung von 14.000 m Fahrbahnrückhaltesystem, der Verkehrsführung über eine Baustellenlänge von 7,8 km während der Baumaßnahme sowie die Herstellung von ca. 21.000 m Weißmarkierung für unzulässig erklärt.