
Am 5. Juli 2024 wurde die europäische Richtlinie über nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten von Unternehmen („Sorgfaltspflichten-RL“) bekannt gemacht und ist 20 Tage danach in Kraft getreten. Für die Richtlinie wird auch die Abkürzung CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) benutzt. Die Richtlinie muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umsetzen.
Zweck und Anwendungsbereich
Die Sorgfaltspflichten-RL dient dem Schutz von Menschenrechten und Umwelt. Dieser Schutz soll dadurch erreicht werden, dass für Unternehmen zusätzliche Pflichten vorgeschrieben und Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Die Richtlinie sieht für die betroffenen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union unabhängig von ihrer Rechtsform folgende zeitlich gestaffelte Anwendung für die Erfüllung der neuen Pflichten vor: Für große Unternehmen (mehr als 5.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 1,5 Mrd. €) drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2027. Für mittlere Unternehmen (mehr als 3.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 900 Mio. €), vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2028. Für kleine Unternehmen (mehr als 1.000 Beschäftigte und weltweiter Netto-Jahresumsatz über 450 Mio. €) fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also ab 2029. Diese Schwellenwerte müssen in den letzten beiden Geschäftsjahren überschritten worden sein. Unternehmen außerhalb der EU fallen in den Anwendungsbereich, wenn ihr in der EU generierter jährliche Netto-Umsatz 450 Mio. € übersteigt.
Inhalte
Die Richtlinie normiert drei Bereiche, nämlich erstens die unternehmerischen Sorgfaltspflichten, zweitens die Haftung bei Verletzung dieser Pflichten und drittens den obligatorischen Klimaschutzplan.
1. Unternehmerische Sorgfaltspflichten
In der Richtlinie werden unternehmerische Pflichten verankert, die von den Risiken der jeweiligen Geschäftstätigkeit für Menschrechte und Umwelt abhängen. Erfasst wird die eigene Geschäftstätigkeit, die von Tochterunternehmen und die von Geschäftspartnern. Die wesentlichen Pflichten betreffen vor allem die Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und das Risikomanagement. Flankierend werden zum Beispiel die Einrichtung eines Meldemechanismus und eines Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden sowie die interne Überwachung durch Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen gefordert.
Diese Pflichten bestehen innerhalb der Aktivitätskette der Unternehmen. Diese Aktivitätskette geht über die Lieferkette des deutschen LkSG hinaus, da sie neben vorgelagerten Geschäftspartnern zugleich nachgelagerte Geschäftspartner einbezieht. Die Aktivitätskette geht zugleich über die von der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainablity Reporting Directive – „CSRD“) erfasste Wertschöpfungskette hinaus, da sie nicht an eine Wertschöpfung anknüpft. Bei beaufsichtigten Finanzunternehmen, damit ebenfalls bei Versicherungsunternehmen, umfasst die relevante Aktivitätskette nur die Beziehungen zu vorgelagerten Geschäftspartnern (dazu Bürkle, VersR 2021, 1).
2. Sanktionen
Verletzt das Unternehmen seine Sorgfaltspflichten kommen als Sanktionen eine zivilrechtliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, Bußgelder in Höhe von mindestens 5 % des jährlichen weltweiten Nettoumsatzes und Auswirkungen auf den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge oder für den Erhalt erforderlicher Konzessionen in Betracht. Die zivilrechtliche Haftung wird gegenüber natürlichen und juristische Personen ausgelöst, wenn das Unternehmen, die im Anhang zur Richtlinie aufgeführten Rechte, Verbote oder Pflichten nicht beachtet, die dem Schutz dieser Personen dienen.
3. Klimaschutzplan
Alle Unternehmen, damit auch Versicherungsunternehmen, müssen einen Übergangsplan zur Minderung der Folgen des Klimawandels entwickeln. Damit soll erreicht werden, dass sich die Unternehmen bei ihrer Geschäftstätigkeit an dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Klimaschutzabkommens und an den Vorgaben der Europäischen Klimaschutzverordnungen orientieren. In ihrem Klimaschutzplan müssen die Unternehmen ihre Klimazwischenziele und das Ziel der Klimaneutralität behandeln.
Bewertung
Die Sorgfaltspflichten-RL führt erneut dazu, dass staatliche Verpflichtungen aus internationalen Abkommen auf private Unternehmen verlagert werden, deren Erfüllung die Versicherten finanzieren. Daher ist es generell wichtig, die in der Richtlinie eingeräumten Erleichterungsmöglichkeiten auf Gruppenebene zu prüfen Durch die erstmalig explizit vorgesehene zivilrechtliche Haftung drohen zudem erhebliche finanzielle Risiken.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung und anschließender Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist liegt regelmäßig kein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers i.S.v. § 615 S. 2 BGB vor, wenn nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Im Frühjahr 2026 steht die nächste Wahlperiode für die regelmäßigen Betriebsratswahlen an. Die turnusgemäßen Wahlen finden zwischen dem 01. März und 31. Mai 2026 statt. Für Arbeitgeber ist bereits jetzt ein guter Zeitpunkt, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen, dem organisatorischen Ablauf und den eigenen Handlungspflichten auseinanderzusetzen. Der folgende Überblick soll Ihnen Orientierung und zugleich praktische Hinweise für eine reibungslose Durchführung geben.