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04.07.2023

Drittstaatensubventionsverordnung: Weiterer Stolperstein für Transaktionen



Am 12. Juli 2023 tritt die sogenannte EU-Drittstaatensubventionsverordnung in Kraft. Sie soll wettbewerbsverzerrende Subventionen von Staaten verhindern, die nicht Mitglied der EU sind. Damit wird eine bisher bestehende Gesetzeslücke geschlossen: Während wettbewerbsverzerrende Subventionen von Mitgliedstaaten den Schranken des EU-Beihilferechts unterfallen, konnten Drittstaaten bisher unbegrenzt finanzielle Zuwendungen an Unternehmen gewähren, auch wenn diese den Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarkts verzerrten.

Die neue Regelung enthält mehrere Werkzeuge zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen. Insbesondere kann die EU-Kommission künftig von Amts wegen Verfahren eröffnen, um wettbewerbsverzerrende Subventionen von Drittstaaten zu prüfen. Daneben wurden Meldepflichten in zwei Konstellationen eingeführt, nämlich (1) wenn Unternehmen, die Subventionen von Drittstaaten in gewisser Größenordnung erhalten haben, an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen und (2) wenn solche Unternehmen an Transaktionen beteiligt sind.

Eine Meldepflicht für Transaktionen besteht dann, wenn (1) ein beteiligtes Unternehmen einen Gesamtumsatz in der EU von mindestens 500 Mio. € erzielt und (2) in den drei Jahren vor der Transaktion finanzielle Zuwendungen von Drittstaaten von insgesamt mehr als 50 Mio. € an den Erwerber, einen Fusionspartner oder einen der Gründer eines Gemeinschaftsunternehmens geflossen sind. Besteht die Meldepflicht, ist ein Verfahren zu durchlaufen, das dem EU-Fusionskontrollverfahren nachempfunden ist. Geprüft wird, ob die drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt. Die EU-Kommission kann dabei auch etwaige positive Auswirkungen der Subvention berücksichtigen. Im Falle einer wettbewerbsverzerrenden Subvention kann die EU-Kommission die Transaktion untersagen, sofern die Beteiligten keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen anbieten. Besteht eine Meldepflicht, dann darf der Zusammenschluss bis zum Abschluss des Verfahrens nicht vollzogen werden. Verstöße gegen die Meldepflicht oder das Vollzugsverbot können mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des konzernweiten Gesamtjahresumsatzes geahndet werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass bei Unternehmenstransaktionen ein weiterer Regelungskomplex beachtet werden muss. Neben die kartellrechtliche Fusionskontrolle und die außenwirtschaftsrechtliche Investitionskontrolle tritt nun die Drittstaatensubventionskontrolle. Diese Komplexe stehen unabhängig nebeneinander, etwaige Anmeldepflichten müssen jeweils eigenständig geprüft und die Verfahren gegebenenfalls separat durchlaufen werden.



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