
Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarkts veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt unter anderem eine nationale Reaktion auf das DORA-Paket dar. Das FinmadiG soll unter anderem die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durchführen und die DORA-Richtlinie (EU) 2022/2556 umsetzen. Dieses DORA-Paket führt mit Art. 11 FinmadiG zu drei wesentlichen Änderungen im VAG:
Flankiert werden diese Neuregelungen „selbstverständlich“ durch einen weiteren Bußgeldtatbestand, der einen Bußgeldrahmen bis zu 5 Millionen € eröffnet.
Bewertung: Der Großteil der Neuregelungen beruht auf obligatorischem Unionsrecht. Problematisch erscheint die Ausweitung der Abschlussprüfung auf die materiellen Vorgaben zur DORA-Governance. Damit werden Governance-Vorgaben im Versicherungssektor erstmals Gegenstand der Abschlussprüfung mit Schnittmengen zur aufsichtsrechtlichen Governance. Das Vertrauen des deutschen Gesetzgebers in die Abschlussprüfer ist weiterhin ungebrochen: Offenbar wäre die BaFin ohne dieses Outsourcing personell (quantitativ und/oder qualitativ) nicht der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Entwurf keine klarstellende Änderung des VAG dahingehend vorsieht, das ITK-Aspekte künftig nicht mehr von den Vorgaben im VAG, sondern nur von der DORA-Verordnung erfasst werden.
Praxishinweis: Die Entwurfsbegründung zum KWG führt aus, dass Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in dem entsprechenden BaFin-Rundschreiben keine Anwendung mehr finden, soweit sie höhere Anforderungen als die DORA-Verordnung formulieren. Das gilt gleichfalls für die parallelen Inhalte der versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) der BaFin. Damit verlieren die VAIT-Inhalte zur Widerstandfähigkeit der Unternehmen im Hinblick auf IKT-Risiken ihre Bedeutung.
2026
Rechtsanwalt Simon Gollasch hat einen Fachartikel in der aktuellen Ausgabe (Heft 1-2/2026) der Zeitschrift „Der Betrieb“ veröffentlicht.
In seinem Aufsatz „Der Fall RETHMANN – Neuartige Abhilfemaßnahmen auf Grundlage alter Sektoruntersuchungen?“ beleuchtet er die Anwendung der neuen Eingriffsbefugnisse gemäß § 32f Abs. 2 GWB, wonach das Bundeskartellamt fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten auch unterhalb der üblichen Schwellenwerte anordnen kann.
2025
Ein wegweisendes Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Betreiber von generativer Künstlicher Intelligenz (KI). Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Songtextern vertritt, klagte erfolgreich gegen die Betreiber eines bekannten KI-Chatbots. Der Vorwurf: Der Chatbot wurde mit urheberrechtlich geschützten Liedtexten trainiert und gab diese auf Anfrage wieder aus, teilweise in veränderter Form.
2025
Mindestlohn und Verdienstgrenze für Minijobs
Zum Jahreswechsel wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,82 € auf 13,90 € brutto pro geleistete Arbeitsstunde angehoben. Bereits jetzt steht fest, dass er ein Jahr später auf 14,60 € steigen wird.
Seit 2022 steigt die „Minijob-Grenze“ mit jeder Mindestlohnerhöhung dynamisch, damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden im Minijob möglich bleibt. Die Verdienstgrenze für die geringfügige Beschäftigung beträgt daher ab dem 1.Januar 603,00 € brutto pro Monat, ab 2027 liegt die Grenze bei 633,00 €.
Die Vergütung von Arbeitnehmern besteht häufig aus einem festen Grundgehalt und einem variablen Anteil, der an die Erreichung bestimmter Ziele gekoppelt ist. Diese kann als Zielvereinbarung ausgestaltet sein, bei der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam festlegen oder als Zielvorgabe, bei der der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.