Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarkts veröffentlicht. Dieses Gesetz stellt unter anderem eine nationale Reaktion auf das DORA-Paket dar. Das FinmadiG soll unter anderem die DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 durchführen und die DORA-Richtlinie (EU) 2022/2556 umsetzen. Dieses DORA-Paket führt mit Art. 11 FinmadiG zu drei wesentlichen Änderungen im VAG:
Flankiert werden diese Neuregelungen „selbstverständlich“ durch einen weiteren Bußgeldtatbestand, der einen Bußgeldrahmen bis zu 5 Millionen € eröffnet.
Bewertung: Der Großteil der Neuregelungen beruht auf obligatorischem Unionsrecht. Problematisch erscheint die Ausweitung der Abschlussprüfung auf die materiellen Vorgaben zur DORA-Governance. Damit werden Governance-Vorgaben im Versicherungssektor erstmals Gegenstand der Abschlussprüfung mit Schnittmengen zur aufsichtsrechtlichen Governance. Das Vertrauen des deutschen Gesetzgebers in die Abschlussprüfer ist weiterhin ungebrochen: Offenbar wäre die BaFin ohne dieses Outsourcing personell (quantitativ und/oder qualitativ) nicht der Lage, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Entwurf keine klarstellende Änderung des VAG dahingehend vorsieht, das ITK-Aspekte künftig nicht mehr von den Vorgaben im VAG, sondern nur von der DORA-Verordnung erfasst werden.
Praxishinweis: Die Entwurfsbegründung zum KWG führt aus, dass Vorgaben der bankenaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) in dem entsprechenden BaFin-Rundschreiben keine Anwendung mehr finden, soweit sie höhere Anforderungen als die DORA-Verordnung formulieren. Das gilt gleichfalls für die parallelen Inhalte der versicherungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (VAIT) der BaFin. Damit verlieren die VAIT-Inhalte zur Widerstandfähigkeit der Unternehmen im Hinblick auf IKT-Risiken ihre Bedeutung.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.01.2025 zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung von Rechtsanwaltshonoraren Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter des von der Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Unternehmens hatte auf Rückzahlung der von der Kanzlei zwischen Januar 2018 und September 2019 vereinnahmten Beratungs- und Prozessvertretungshonorare geklagt. Die Kanzlei argumentierte, ihre Mandantin sei in dem genannten Zeitraum, jedenfalls in wesentlichen Teilen des Zeitraums, nicht zahlungsunfähig gewesen und habe auch ihre drohende Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt gehabt. Auch sie selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine drohende Zahlungsunfähigkeit angenommen, die mit der Mandantin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen seien üblich. Der Kanzlei bekannte betriebswirtschaftliche Auswertungen hätten keinen Anlass zur Annahme einer Zahlungsunfähigkeit oder Unwirtschaftlichkeit der eigenen Mandantin gegeben.