HomeWissenVeröffentlichungenKeine automatische Honorarkürzung bei nicht erbrachten Grundleistungen
25.09.2023

Keine automatische Honorarkürzung bei nicht erbrachten Grundleistungen

Werden beauftragte Grundleistungen nicht erbracht, führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung des Honoraranspruchs des Architekten oder Ingenieurs. Hierauf weist zutreffend das OLG Celle (14 U 200/19) hin.

Werden die Grundleistungen der HOAI durch schuldrechtliche Vereinbarung zum Inhalt des vom Architekten oder Ingenieurs geschuldeten Leistungsumfangs erhoben, kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine Honorarkürzung wegen nicht erbrachter Grundleistungen schon aus prinzipiellen Erwägungen nur dann in Betracht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Kürzung vorliegen. Dies setzt im Regelfall voraus, dass Gelegenheit gegeben wurde, die nicht erbrachte Grundleistung nachzuholen. Dieses Recht zur Nacherfüllung bzw. Mangelbeseitigung besteht nur dann nicht, wenn das Erbringen der Grundleistung nicht mehr möglich ist oder der Bauherr hieran kein Interesse mehr hat. Letzteres ist beispielsweise bei der Kostenberechnung gegeben, wenn das Bauwerk längst errichtet ist.

Darüber hinaus kommt eine Reduzierung des Honoraranspruchs nur dann in Betracht, wenn es sich bei der beauftragten, aber nicht erbrachten Grundleistung um einen wesentlichen Arbeitsschritt des Architekten handelt oder die betroffene Grundleistung ausdrücklich als zu erreichender Teilerfolg vereinbart wurde. Nicht alle Grundleistungen sind ein wesentlicher Arbeitsschritt. Eine Kürzung des Honorars ist daher nicht in jedem Fall zulässig, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür im Übrigen vorliegen. Dies hat seine innere Rechtfertigung in dem Umstand, dass die Grundleistungen der HOAI nicht für jedes Vorhaben erforderlich sind oder überhaupt erbracht werden können. Es handelt sich bei den Grundleistungen vielmehr um diejenigen Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind, also nicht stets. Dies folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 2 HOAI.


Branchen und Expertisen

WEITERE VERÖFFENTLICHUNGEN

linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram