VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung einen Regierungsentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“. Dieser sieht unter anderem die Ergänzung der Vorschriften zur Vergütung der Betriebsratsmitglieder (§ 37 Abs. 4 und § 78 BetrVG) vor. Ziel ist es, durch Klarstellung und Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Verstöße gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot und damit auch strafrechtliche Risiken einzudämmen.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab dem 1. Januar 2024 sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angehoben worden
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Zum 1. Januar 2024 steigt die Mindestvergütung für Auszubildende in nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben an. Generell ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebs für die Höhe einer angemessenen Ausbildungsvergütung i.S.v. § 17 BBiG maßgeblich. In tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben ist die tariflich festgelegte Vergütung grundsätzlich angemessen i.S.v. § 17 BBiG. Für Auszubildende in nicht tarifgebundenen Ausbildungsbetrieben, die ihre Ausbildung im Jahr 2024 beginnen, steigt die Mindestvergütung auf 649,00 €.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Im Januar 2024 erhöht sich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von bisher 12,00 Euro brutto auf 12,41 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Aufgrund der dynamischen Verdienstobergrenze für geringfügig Beschäftigte steigt diese entsprechend auf 538,00 Euro brutto (bisher 520,00 Euro brutto).
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Bereits seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 249 Beschäftigten verpflichtet, eine interne Meldestelle für Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichten und zu betreiben. Seit dem 17. Dezember 2023 gilt diese Pflicht nun auch für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
VERÖFFENTLICHUNG
2024
Ab 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden. Zuvor traf die in § 3 LkSG im einzelnen festgelegten Sorgfaltspflichten w.z.B. Pflicht der Implementierung eines Risikomanagementsystems, Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen, Verankerung von Präventions– und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens etc. lediglich Großunternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten.