VERÖFFENTLICHUNG
2023
Unterliegt der Entwurf des Architekten als Werk der Baukunst dem Urheberrecht, kann dieser nach Abwägung der Interessen Beseitigung von beeinträchtigenden Eingriffen verlangen. Das hat das OLG Köln zugunsten eines Architekten entschieden, der sein Urheberrecht an der Gestaltung einer Moscheefassade durch die nachträgliche Anbringung eines Vordachs verletzt sah (6 U 162/22). Der Senat bewertete die Moscheefassade als urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst, da sich diese einer westlichen Formensprache bediene, die in ihrer konkreten Form im Vergleich zu den bis dato in Deutschland erbauten Moscheen einzigartig war. Damit liege eine eigenschöpferische Leistung vor, die über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe unter Anwendung der einschlägigen technischen Lösungen hinausgehe. Die Fassade steche damit aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens heraus.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Planer im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen die wirtschaftlich-finanziellen Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen hat (12 U 312/20). Zwar bestehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH keine Verpflichtung, in jeder Hinsicht allgemeine Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen und so kostengünstig wie möglich zu bauen. Allerdings hat der Planer seinen Auftraggeber über nicht erforderliche Maßnahmen aufzuklären und dabei auf dessen wirtschaftliche Belange Rücksicht zu nehmen.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das OLG Koblenz hat zugunsten von Planern klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vereinbarten Kostenobergrenze sowie eines daraus abgeleiteten Schadens beim Auftraggeber liegt (3 U 1804/20). So sei der Architekt nach der Rechtsprechung des BGH zwar verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen, eine Baukostenobergrenze ist damit aber noch nicht vereinbart. Bei dieser handelt es sich um eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung, die der Auftraggeber nachzuweisen hat.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich ist der Architekt bei Übernahme der Bauüberwachung auch zur Rechnungsprüfung verpflichtet. Die Anforderungen an diese Leistung des Architekten sind aber nicht unbeschränkt, insbesondere, wenn sie sich mit rechtlichen Fragen überschneiden. Das OLG Köln hat jüngst zugunsten eines Architekten entschieden, der im Rahmen einer komplexen Rechnungsprüfung fehlerhafte Annahmen zur Berechnung der Vergütung des Unternehmers nach § 2 VOB/B gemacht hatte (19 U 56/20). Unbeschadet der tatsächlichen Aspekte wie Art und Mängel der verbauten sowie berechneten Materialien und Arbeiten, sind Frage rundum die Abgrenzung einzelner Abrechnungsarten nach der VOB/B nur anhand einer objektivierten Empfängerhorizont orientierten Vertragsauslegung zu beantworten.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das OLG Stuttgart hat für das Werkvertragsrecht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zum Kaufrecht entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Mängelrüge nicht zwingend einer auf ein konkretes Datum bestimmten Frist zur Mangelbeseitigung bedarf (10 U 96/22). Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages den Auftragnehmer aufgefordert, den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Zweck der Frist sei, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern hierfür zeitliche Grenzen gesetzt sind.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Grundsätzlich bedarf es zur Inverzugsetzung des Schuldners einer Mahnung. Eine solche setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung nach Fälligkeit voraus. Nur ausnahmsweise bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Kalendertag für die Fertigstellung zumindest über ein konkret bestimmtes Ereignis exakt berechnen lässt. Das OLG Saarbrücken stellte in einem aktuellen Urteil (2 U 196/22) fest, dass eine Klausel, die vorsieht, dass die Ausführungszeit 12 Monate beträgt und vier Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Leistung durch den Bauherrn beginnt, diesen Anforderungen nicht gerecht wird.