Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Achtung bei Verträgen mit Verbrauchern!

Wie schon im Newsletter zum II. Quartal 2023 weisen wir auf Entscheidungen zum Widerrufsrecht von Verbrauchern hin: Das Oberlandesgericht München hat bereits mit einem Beschluss vom 22.02.2021, den der Bundesgerichtshof im Mai 2023 bestätigt hat, die Klage eines Dachdeckers zurückgewiesen, der die Vergütung für die Eindeckung eines Daches eingeklagt hatte. Wie es bei Verträgen mit Handwerkern häufig vorkommt, war der Vertrag zwischen Dachdecker und Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Dachdeckers geschlossen worden. Für solche Verträge sieht § 312b BGB ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor, über das der Dachdecker den Verbraucher nicht belehrt hatte. Nach Ausführung der Dachdeckerarbeiten widerrief der Verbraucher den Vertrag und verweigerte die Bezahlung der Vergütung von über 25.000,00 €. Die Werklohnklage des Dachdeckers blieb ebenso erfolglos wie sein Antrag auf Herausgabe des verbauten Materials wie z. B. der Dachpfannen.

Dr. Lars Knickenberg

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Urlaubsverfall und Hinweisobliegenheit bei Langzeiterkrankung

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Verfall von Urlaubsansprüchen nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr auf seine restlichen Urlaubstage und den drohenden Verfall seitens des Arbeitgebers hingewiesen wurde. Anderenfalls tritt der zum Jahresende nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch hinzu, der zu Beginn des Folgejahres entsteht.

Lara Müller

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kündigung wegen Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe mit Kollegen?

Das Bundesarbeitsgericht hat in drei aufsehenerregenden Parallelurteilen am 24.08.2023 entschieden, dass Arbeitnehmer für beleidigende Äußerungen in privaten WhatsApp-Gruppen außerordentlich gekündigt werden können. Eine besondere „Vertraulichkeitserwartung“ hinsichtlich der Nachrichten in einer solchen Gruppe bestünde bei besonders schwerwiegenden Beleidigungen nur in absoluten Ausnahmefällen.

Dr. Michael Frank

VERÖFFENTLICHUNG

2023

BGH: Selbständiges Beweisverfahren hemmt die Verjährung für alle Mängel einheitlich

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hemmt die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlicher Mängel. Die Hemmung endet wieder sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens, sprich wenn die beantragte Beweissicherung sachlich erledigt ist. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Stellungnahme abläuft, ohne dass die Parteien hiervon Gebrauch machen.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Löschung der Eintragung in Architektenliste nach Vermögensverfall

Das Berufsrecht sieht eine Löschung der Eintragung in die Architektenliste vor, wenn der betroffene Architekt in Vermögensverfall geraten ist. Das OVG Sachsen (6 A 541/21) hat nun entschieden, dass allein die Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter nicht den Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse oder die konkrete Aussicht hierauf führen kann.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Trotz Einhaltung der DIN: Unebener Boden ist mangelhaft!

Das OLG Zweibrücken hat sich mit der im Baurecht häufig anzutreffenden Frage beschäftigt, wann das Werk des Unternehmers trotz Einhaltung der DIN mangelhaft ist (5 U 178/21).

Dr. Henrik Jacobsen

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