VERÖFFENTLICHUNG
2023
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat im August dieses Jahres seine Handreichung zur Anwendung des LkSG auf die Kredit- und die Versicherungswirtschaft veröffentlicht. Die Rechtsgrundlage für solche Publikationen des BAFA bildet § 20 LkSG, der die Veröffentlichung branchenspezifischer „Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen“ zur Einhaltung des LkSG als Aufgabe des BAFA vorsieht. Rechtlich betrachtete haben solche Handreichungen dieselbe Qualität wie informelle Verlautbarungen der BaFin im Versicherungssektor. Sie entfalten keine externen Rechtswirkungen für Unternehmen und deren Organe, binden aber das BAFA als Behörde aufgrund des Gleichbehandlungs- und des Vertrauensgrundsatzes.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die „Prozessindustrie“ im Bereich des Widerrufs von Lebens- bzw. Rentenversicherungen floriert weiterhin, auch wenn die dadurch verursachte Belastung der Gerichte nicht an diejenige durch die „Dieselfälle“ und die Prämienrückforderungsklagen im Bereich der privaten Krankenversicherung heranreicht. Die Instanzgerichte „wehren“ sich gegen die Prozessflut unter anderem durch eine relativ großzügige Annahme der Verwirkung von Widerrufs-, Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechten.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Für große Aufregung hatte ein Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 15.6.2021 - VI ZR 576/19 zum datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gesorgt. Danach sollte dem Versicherungsnehmer der Anspruch zustehen, praktisch den gesamten Inhalt der Vertragsakte zu einem Versicherungsvertrag in Kopie zu erhalten.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Mit Wirkung zum 01.09.2023 ist das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen für die Ukraine und die Europäische Union (EU) in Kraft getreten. Dieses Abkommen erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen aus EU-Mitgliedsstaaten in der Ukraine und umgekehrt. Das Hauptziel besteht darin, einheitliche Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten festzulegen. Die EU-Mitgliedstaaten und die Ukraine sind die ersten Vertragsstaaten, in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Für Uruguay wird das Übereinkommen am 01.10.2024 in Kraft treten. Costa Rica, Israel, Montenegro, Nordmazedonien, Russland und die USA haben das Übereinkommen unterzeichnet, bislang aber nicht ratifiziert.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Nach § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A kann ein öffentlicher Auftraggeber unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen von einem laufenden Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadenersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.
VERÖFFENTLICHUNG
2023
Die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts tendiert seit Jahren dazu, verstärkt eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht von Berufsgruppen anzunehmen, die bislang als Selbstständige behandelt wurden. Besonders einschneidend hat diese Rechtsprechung den medizinischen Bereich getroffen. Unter anderem Honorarärzte und -pflegekräfte, Praxisvertreter und Notärzte sieht das Bundessozialgericht inzwischen regelmäßig als abhängig Beschäftigte an.