Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Nach Kündigung: Bauhandwerkersicherheit für 5% Werklohn ist immer schlüssig!

Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse.

Markus Kitzenmaier

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Fehlende Architekteneigenschaft ist offenzulegen

Möchte ein Auftraggeber einen nicht in der Architektenliste eingetragenen Planer mit Leistungen beauftragen, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden, muss der Planer vor Vertragsschluss offenbaren, dass er kein Architekt ist. So urteilte das OLG Düsseldorf (22 U 58/22) in einer aktuellen Entscheidung.

Markus Kitzenmaier

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Neue Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung

Der Auftraggeber kann gegen den Architekten oder Ingenieur erst dann sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Bessert der Planer seine Planung innerhalb einer gesetzten Frist mangelhaft nach und nimmt der Auftraggeber sie gleichwohl an, kann er erst nach nochmaliger Fristsetzung wieder sämtliche Gewährleistungsansprüche und damit auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Niedrige Preise können durch Referenzgewinnung erklärt werden

Ist der von einem Bieter angebotene Preis im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ungewöhnlich niedrig, verlangt der Auftraggeber Aufklärung. Hierdurch soll die vertragsgerechte und rechtskonforme Auftragsdurchführung gewährleistet werden. Kann der Bieter eine seriöse Kalkulation seines ungewöhnlich niedrigen Angebots nachweisen, indem er die Gründe seiner Preisgestaltung nachvollziehbar und stichhaltig aufschlüsselt, darf sein Angebot nicht ausgeschlossen werden.

Markus Kitzenmaier

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Kein Werkvertrag: Kein Werklohn, aber Aufwendungsersatz!

Kann der Unternehmer den Abschluss eines Werkvertrags nicht nachweisen, bedeutet dies nicht automatisch einen Verlust von Vergütungsansprüchen. Zwar besteht dann nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kein Werklohnanspruch nach Werkvertragsrecht, aber der Unternehmer kann sich auf einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung berufen (23 U 45/20).

Dr. Henrik Jacobsen

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