HomeWissenVeröffentlichungenOLG Düsseldorf lehnt Kostenübernahme für Medizinal-Cannabis im Einzelfall ab
30.11.2023

OLG Düsseldorf lehnt Kostenübernahme für Medizinal-Cannabis im Einzelfall ab


Über die Erstattungsfähigkeit der Kosten von medizinischem Cannabis hatte unlängst das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden. Geklagt hatte ein privat krankenversicherter Patient, der an Osteogenesis imperfecta Typ 1 leidet, auch bekannt als Glasknochenkrankheit. Mit der Klage wendete er sich gegen seine Versicherungsgesellschaft.

Er machte geltend, dass er aufgrund der Krankheit anhaltende Schmerzen und eine erhebliche Bewegungsunfähigkeit habe und dass die herkömmlichen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Unter Berufung auf mindestens ein schweres Leiden, das mit erheblichen Funktionseinschränkungen einhergehe, macht der Kläger geltend, dass die Versicherungsgesellschaft verpflichtet sei, die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung mit medizinischem Cannabis zu übernehmen. Der Kläger begehrt daher die Erstattung der bereits angefallenen Kosten für die Beschaffung von medizinischem Cannabis und beantragt darüber hinaus die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, diese Kosten auch in Zukunft zu übernehmen, sofern eine gültige ärztliche Verschreibung vorliegt. Die Beklagte behauptet jedoch, dass Cannabis für akute Episoden, wie sie im Arztbericht beschrieben sind, ungeeignet sei, und berief sich dabei auf Bedenken hinsichtlich einer "Behandlungsträgheit" (das heißt, dass eine Therapieintensivierung versagt). Nach einer Beweisaufnahme wies das Landgericht Mönchengladbach die Klage des Klägers zunächst ab (Az.: 1 O 375/19), woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

Am 14. November 2023 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf nun die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat seine Entscheidung damit begründet, dass nach dem konkreten Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Versicherung der Leistungsanspruch davon abhängt, dass die Behandlung medizinisch notwendig und entweder (1) überwiegend schulmedizinisch anerkannt oder dass es sich (2) um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Im Fall des Klägers waren diese Kriterien nicht erfüllt.

In der gegenwärtigen medizinischen Landschaft entschied das Gericht, dass die Verwendung von medizinischem Cannabis für die Symptome des Klägers von der Schulmedizin nicht allgemein anerkannt wird und sich in der Praxis auch nicht als ebenso wirksam erwiesen hat wie herkömmliche Methoden und Medikamente. Der vom Gericht bestellte Sachverständige wies darauf hin, dass keine ausreichenden Daten vorliegen, um die Eignung der Cannabistherapie zur Linderung der mit der Glasknochenkrankheit verbundenen Schmerzen zu belegen. Darüber hinaus bietet die konventionelle Medizin sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen an, deren Unwirksamkeit oder schwerwiegende Nebenwirkungen der Kläger nicht nachgewiesen hat.

Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte in anderen Einzelfällen entscheiden werden. Die Thematik könnte aber künftig Gegenstand eines Wettbewerbs zwischen den einzelnen Versicherungsgesellschaften sein. Für Patienten, bei denen der Einsatz von medizinischem Cannabis eine Rolle spielt, könnten die dahingehenden Versicherungsbedingungen ausschlaggebend für die Wahl einer Versicherung oder gar den Wechsel einer Versicherung sein.

Der Volltext des Urteils mit dem Aktenzeichen I-13 U 222/22 wird in Kürze veröffentlicht.

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