Wissen

Veröffentlichungen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Neue Regeln über Kooperationen zwischen Wettbewerbern

Die Europäische Kommission hat Anfang Juni neue Regeln und Hinweise zur Zusammenarbeit von Wettbewerbern veröffentlicht. Dazu gehören zum einen überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnungen zu Kooperationen in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Produktion. Zum anderen wurden die Horizontalleitlinien aktualisiert. Sie enthalten Hinweise zur Praxis der Europäischen Kommission zu vielen verschiedenen Arten von Kooperationen. Im Vergleich zur letzten Version aus dem Jahr 2011 gibt es einige erwähnenswerte Änderungen.

Dr. Martin Beutelmann, LL.M.

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Jedenfalls in Berlin: Sicherungshypothek für Architekten schon vor Baubeginn!

Entgegen der Rechtsprechung des OLG Celle (14 U 160/19), hat das Kammergericht Berlin zugunsten eines Planers entschieden, dass dieser auch schon vor Baubeginn Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek und damit auch einer Vormerkung hierfür im einstweiligen Rechtsschutz hat (21 W 28/22).

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Nach Kündigung: Bauhandwerkersicherheit für 5% Werklohn ist immer schlüssig!

Der Besteller hat dem Unternehmer auf dessen Verlangen eine Bauhandwerkersicherheit zu stellen. Dies gilt auch nach Kündigung des Vertrags. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann dann neben dem Anspruch auf ausstehenden Werklohn nach Kündigung geltend gemacht werden. Über ihn kann nach Rechtsprechung des BGH auch im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden.

Dr. Henrik Jacobsen

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Auch handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind zu überwachen

In einem aktuellen Urteil hat das OLG Jena (8 U 1133/20) zur Bauüberwachungspflicht bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten Stellung genommen. Im konkreten Fall hatte das ausführende Unternehmen bei der Errichtung von Reihenhäusern bei den Putzarbeiten vergessen, einen Haftungsverbund aufzutragen. Hierdurch entstanden Risse.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Fehlende Architekteneigenschaft ist offenzulegen

Möchte ein Auftraggeber einen nicht in der Architektenliste eingetragenen Planer mit Leistungen beauftragen, die üblicherweise von einem Architekten erbracht werden, muss der Planer vor Vertragsschluss offenbaren, dass er kein Architekt ist. So urteilte das OLG Düsseldorf (22 U 58/22) in einer aktuellen Entscheidung.

Dr. Andreas Digel

VERÖFFENTLICHUNG

2023

Neue Fristsetzung bei mangelhafter Nacherfüllung

Der Auftraggeber kann gegen den Architekten oder Ingenieur erst dann sämtliche Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er ihm zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Bessert der Planer seine Planung innerhalb einer gesetzten Frist mangelhaft nach und nimmt der Auftraggeber sie gleichwohl an, kann er erst nach nochmaliger Fristsetzung wieder sämtliche Gewährleistungsansprüche und damit auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Dr. Henrik Jacobsen

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