HomeWissenVeröffentlichungenWirksame Mängelrüge auch ohne Datumsfrist!
05.12.2023

Wirksame Mängelrüge auch ohne Datumsfrist!

Das OLG Stuttgart hat für das Werkvertragsrecht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zum Kaufrecht entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Mängelrüge nicht zwingend einer auf ein konkretes Datum bestimmten Frist zur Mangelbeseitigung bedarf (10 U 96/22). Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrages den Auftragnehmer aufgefordert, den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Zweck der Frist sei, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern hierfür zeitliche Grenzen gesetzt sind. Die Aufforderung zur unverzüglichen Mangelbeseitigung sei deshalb hinreichend, um diesen Zweck zu erfüllen. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch stets eine auf ein konkretes Datum bezogene Frist zu setzen, um einen späteren Streit über die notwendige Voraussetzung zur Geltendmachung von Mängelrechten zu vermeiden.

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