VERÖFFENTLICHUNG
2025
Garagen dürfen, sofern deren Wandhöhe 3 m und deren Wandfläche 25 m² nicht überschreitet, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Nicht selten wird auf dem Garagendach eine Dachterrasse geplant, deren Zulässigkeit ein Dauerbrenner nachbarlicher Auseinandersetzungen ist. Ein Grund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit, nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Entgegen anderslautender früherer Entscheidungen hat der 11. Senat im Jahr 2016 angenommen, dass eine Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung durch eine teilweise Nutzung des Garagendachs zu Aufenthaltszwecken verliert, eine Dachterrasse dort also nicht zulässig ist.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Im Februar 2025 hat das Bundeskartellamt den Abschlussbericht zur Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel veröffentlicht. Anfang März 2025 griff das Bundeskartellamt die Ergebnisse der Sektoruntersuchung auf und eröffnete ein Verfahren im Bereich des Kraftstoffgroßhandels. Erstmals will das Bundeskartellamt dabei vom 2023 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instrument des § 32f Abs. 3 GWB Gebrauch machen.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Mit Urteil vom 11.02.2025 hat das Kammergericht die Regelung in einem vom Bauherrn gestellten Bauvertrag für unwirksam erklärt, nach der sich der Unternehmer mit 1,8 % der Auftragssumme an den Kosten für Baustrom und -wasser sowie eine vom Bauherrn abgeschlossene Bauleistungsversicherung beteiligen sollte. Dabei geht das Kammergericht zum einen davon aus, dass es sich bei der Reglung nicht um eine Preisvereinbarung handele, sondern um einen pauschalen Abschlag von der Vergütung des Unternehmers. Zum anderen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung unwirksam
VERÖFFENTLICHUNG
2025
Nach einer sogenannten freien, nicht vom Unternehmer veranlassten Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber, ist der Unternehmer berechtigt, auch für die kündigungsbedingt nicht ausgeführte Leistung die vereinbarte Vergütung abzurechnen. Nach § 648 Satz 2 BGB muss er sich nur anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof haben entschieden, dass es sich bei der Vergütung, die der Unternehmer nach Kündigung oder Auflösung des Werkvertrags erhält, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, um kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt.
VERÖFFENTLICHUNG
2025
AnwZert BauR 3/2025 Anm. 2