Das OLG Hamburg setzte sich mit der Frage auseinander, welcher Schallschutz bei der Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist und auf welche Kriterien es bei der Ermittlung ankommt (4 U 4/23). Der Bauherr hatte sich auf eine mangelhafte Herstellung des Schallschutzes durch seinen Bauunternehmer berufen. Der Senat kam unter Bezugnahme auf die Feststellungen eines Sachverständigen für Schallschutz zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall kein Mangel vorliege. Maßstab für die Bewertung war die Rechtsprechung des BGH (VII ZR 45/06), wonach durch Auslegung des Vertrags im Einzelfall zu ermitteln ist, welcher Schallschutz geschuldet ist. Im Zuge seiner Begutachtung hatte der gerichtlich bestellte Sachverständige zunächst ausgeführt, dass nach dem DEGA Memorandum BR0101 ein Schalldämm-Maß von 60 dB den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik im Zeitraum der Fertigstellung entsprochen hätte. Nach Messungen des Sachverständigen wies das streitgegenständliche Bauwerk mit 64 dB im Erdgeschoss einen hervorragenden Wert auf, den der Sachverständigen zudem als drittbesten Wert bezeichnete, den er jemals in vergleichbarer Situation aufgefunden habe. Die weitere Überprüfung durch Erzeugung von Geräuschen wie Klavierspiel, Schreien, Gehen und Stühlerücken im Nachbarhaus, ergab ebenfalls keine Schallschutzdefizite. Auch rechnerisch konnte der Sachverständige keinen Mangel feststellen. Denn selbst bei idealer Umsetzung des geschuldeten Bauwerks konnten rechnerisch maximal 65 dB erreicht werden. Das stellte zwar gegenüber dem gemessenen Wert eine negative Abweichung dar, begründet aber nach Auffassung des OLG Hamburg noch keinen Mangel. So seien zum einen Messtoleranzen von bis zu 1 dB möglich, zum anderen liege die Abweichung im nicht wahrnehmbaren Bereich.
2025
Forschung und Entwicklung sind für Unternehmen entscheidend, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben. Patente ermöglichen es, Ergebnisse aus der F&E rechtlich zu schützen und Nachahmungen zu verhindern. Seit über 100 Jahren sichern Patente damit Innovationen ab und leisten einen wichtigen Beitrag zu technologischem Fortschritt und wirtschaftlichem Wohlstand.
2025
Private Unfallversicherungen, aber auch „neuere“ Versicherungsformen wie Dread-Disease- oder Existenzsicherungsversicherungen, sehen häufig Leistungsansprüche vor, wenn unfall- oder krankheitsbedingt eine bestimmte Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch XI zuerkannt wurde. Ab dem Jahr 2017 wurden jedoch die Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Es stellt sich daher die Frage, wie „Altverträge“ im Leistungsfall auszulegen sind, die noch auf die alten Pflegestufen abstellen.
Der EuGH hat mit Urteilen vom 22.10.2024 und 13.03.2025 entschieden, dass Bieter aus Drittstatten – also solchen Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind – und solchen Staaten, die keine Übereinkünfte mit der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geschlossen haben, im Vergabeverfahren nur eingeschränkte Rechte besitzen.
Die Europäische Kommission hat ein förmliches Verfahren gegen SAP eingeleitet, um mögliche wettbewerbswidrige Praktiken des Software-Giganten zu untersuchen. Im Kern steht die Frage, ob SAP im Europäischen Wirtschaftsraum eine marktbeherrschende Stellung auf dem Anschlussmarkt für Support und Wartung für die von SAP lizenzierte Software ERP (Enterprise Resource Planning) missbraucht hat.
Die Europäische Kommission sowie nationale Kartellbehörden können von Unternehmen Auskünfte einholen oder Unterlagen anfordern, die sie zur Erfüllung ihrer behördlichen Aufgaben benötigen. Im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren werden regelmäßig Auskünfte dazu eingeholt, welche wettbewerblichen Auswirkungen ein Zusammenschluss aus Sicht der betroffenen Marktakteure hat. Auch im Rahmen von kartellbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn beispielsweise der Verdacht kartellrechtswidriger Praktiken im Raum steht, können Auskunftsersuchen zu Zwecken der Sachverhaltsaufklärung an Unternehmen gerichtet werden. Befragt werden können dabei nicht nur die im Zentrum der Ermittlung stehenden Unternehmen, sondern auch andere Marktteilnehmer.