Der Bundestag hat jüngst das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (kurz: Cannabisgesetz, CanG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 01. April 2024 in Kraft treten. Nachdem jedoch einige Bundesländer eine Überlastung der Justiz aufgrund des kurz bevorstehenden Inkrafttretens befürchten, könnte nun durch den Bundesrat ein Vermittlungsausschuss einberufen werden. Es wird befürchtet, dass das CanG nicht rechtzeitig in Kraft treten oder sogar noch ganz scheitern kann.
Nachdem ein Gesetz vom Bundestag beschlossen wird, läuft das Gesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Das Gesetz muss zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, vgl. Art. 77 Abs. 1 GG. Je nachdem, ob es sich um ein Zustimmungs- (Art. 77 Abs. 2a GG) oder ein Einspruchsgesetz (Art. 77 Abs. 3 GG) handelt, hat der Bundesrat gegebenenfalls seine Zustimmung zu dem Gesetz zu erteilen. Bei dem CanG handelt es sich jedoch lediglich um ein Einspruchsgesetz, sodass der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilen muss.
Nachdem das Gesetz dem Bundesrat zugeleitet wird kann dieser binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 1 GG, der sog. Vermittlungsausschuss. Schlägt dieser Vermittlungsausschuss dann eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen, vgl. Art. 77 Abs. 2 S. 4 GG.
Der rheinland-pfälzische FDP-Landesjustizminister Herbert Mertin bestätigte, dass sich einige Landesjustizminister für ein späteres Inkrafttreten des Gesetzes einsetzen würden und beabsichtigt wird, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Grund dafür sei, dass das CanG einen Rückwirkenden Straferlass vorsieht und dementsprechend tausende Strafverfahren überprüft werden müssten. Das sei wegen des kurzzeitigen Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu bewältigen. Hierin sehen die Justizminister einiger Länder ein erhebliches Problem und befürchten die Überlastung der Strafjustiz. Sie möchten durch den Vermittlungsausschuss eine entsprechende Lösung dieses Problems finden.
Stand jetzt ist noch kein Vermittlungsausschuss einberufen worden. Der Bundesrat muss erst intern durch Beschluss entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses, kann von jedem einzelnen Bundesland beantragt werden, vgl. § 31 S. 2 Hs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates. Den Beschluss hat der Bundesrat nach Art. 52 Abs. 3 S. 1 GG mit der Mehrheit seiner Stimmen, also der absoluten Mehrheit, zu fassen. Dabei hat jedes Bundesland, je nach Größe, unterschiedlich viele Stimmen, vgl. Art. 51 Abs. 2 GG.
Bei der Abstimmung hat jedes Bundesland seine Stimmen einheitlich abzugeben, Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG. Die Landesregierungen müssen sich also einig sein, wie sie im Bundesrat über die Anrufung des Vermittlungsausschusses abstimmen wollen. Hierzu sehen die verschiedenen Koalitionsverträge der Landesregierungen Regelungen vor, wie abgestimmt werden muss, wenn innerhalb der Landesregierung keine Einigkeit gefunden werden kann. In der Regel soll sich dann enthalten werden. Ein solches neutrales Verhalten bei der Abstimmung im Bundesrat ist aber eigentlich nicht möglich. Beschlüsse des Bundesrates können nämlich wie bereits erwähnt nur mit absoluter Mehrheit gefasst werden. Das bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis um mindestens eine Stimme über der Hälfte der Gesamtstimmen – also bei derzeit 35 Stimmen – liegen muss. Stimmenthaltungen wirken sich daher im Ergebnis wie eine „Nein“-Stimme aus. Es ist somit noch vollkommen offen, ob überhaupt der Vermittlungsausschuss vom Bundesrat einberufen wird.
Selbst wenn der Vermittlungsausschuss angerufen wird, kann dieser grundsätzlich das Gesetzesvorhaben nicht zum Scheitern bringen. Denn bleibt das Vermittlungsverfahren erfolglos, so könnte der Bundesrat nur noch Einspruch gegen das Gesetz einlegen, vgl. Art. 77 Abs. 3 GG. Diesen Einspruch kann der Bundestag nach Art. 77 Abs. 4 GG aber zurückweisen.
Letztendlich kann der Bundesrat alleine kann das Gesetzesvorhaben nicht zu Fall bringen. Das Vermittlungsverfahren könnte das Inkrafttreten des Gesetzes jedoch verzögern und im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Gesetzesvorhaben nach Ende der Legislaturperiode nicht weiterverfolgt wird. Das ist jedoch unwahrscheinlich. Es bleibt damit abzuwarten, wie sich der Bundesrat entscheidet und ob das Gesetz wie geplant zum 01. April 2024 in Kraft treten kann.
2025
In einem Hinweisbeschluss vom 11.11.2024 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführlich mit der Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer insolventen GmbH im Eigenverwaltungsverfahren befasst. Gemäß § 270 InsO kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners in dem Eröffnungsbeschluss anordnen, dass der Schuldner berechtigt ist, unter Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (Eigenverwaltung). Bei Anordnung der Eigenverwaltung geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis somit nicht auf den Insolvenzverwalter über, sondern liegt weiterhin bei dem Schuldner, im Falle einer GmbH also beim Geschäftsführer der GmbH.
Künstliche Intelligenz (KI) hat in den letzten Jahren eine rasante Entwicklung durchlaufen und ist zu einem zentralen Treiber für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit geworden. Unternehmen aller Branchen nutzen KI, um Prozesse zu optimieren, Kosten zu senken, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und die Kundenerfahrung zu verbessern. Von der Automatisierung repetitiver Aufgaben bis hin zur Analyse großer Datenmengen (Big Data) bietet KI vielfältige Anwendungsmöglichkeiten.
In fast allen Bedingungen der (Wohn-)Gebäudeversicherung sind Schäden aufgrund von (Haus-)Schwamm bzw. generell von Fäulnispilzen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Wirksamkeit dieses Ausschlusses für den Teilbereich der Leitungswasserschäden ist nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2024 fraglich geworden.
Garagen dürfen, sofern deren Wandhöhe 3 m und deren Wandfläche 25 m² nicht überschreitet, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ohne die Einhaltung von Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden. Nicht selten wird auf dem Garagendach eine Dachterrasse geplant, deren Zulässigkeit ein Dauerbrenner nachbarlicher Auseinandersetzungen ist. Ein Grund hierfür ist die uneinheitliche Rechtsprechung in der Vergangenheit, nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern auch durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Entgegen anderslautender früherer Entscheidungen hat der 11. Senat im Jahr 2016 angenommen, dass eine Garage ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung durch eine teilweise Nutzung des Garagendachs zu Aufenthaltszwecken verliert, eine Dachterrasse dort also nicht zulässig ist.
Ob Geschäftsführer und andere Leitungsorgane vom Unternehmen auf Erstattung des Unternehmensbußgeldes und etwaiger sonstiger Schäden eines Kartellbußgeldverfahrens (wie Anwaltskosten oder Schadenersatzansprüche Dritter) in Anspruch genommen werden können, bleibt weiterhin ungeklärt. Die sich stellenden Rechtsfragen sind komplex und sehr umstritten.