
Jahrelange Streitereien über die Kosten der Mangelbeseitigung und denjenigen, der sie zu tragen hat, kommen künftig nicht mehr demjenigen zugute, der es versäumt hat, sein Werk von Anfang an mangelfrei zu erstellen. Dies gilt nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (VII ZR 112/24) für Baumängel. Bislang musste sich der Bauherr häufig Abzüge gefallen lassen, weil er das mangelhafte Werk über Jahre nutzen konnte und nach Mangelbeseitigung mit einer höheren Lebensdauer zu rechnen ist. Die Abkehr hiervon begründet der BGH mit dem Anspruch des Bauherrn auf Nacherfüllung, wenn Mängel vorhanden sind. Erst diese Nacherfüllung führe zu dem, was der Unternehmer als Gegenleistung für die eigene Vergütung versprochen habe. Dass das Bauunternehmen der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nachkommt und der Bauherr in die Ersatzvornahme gehen muss, dürfe dem Unternehmen nicht zum Vorteil reichen. Ob damit der Einwand des Vorteilsausgleichs und damit der Abzug Neu für Alt auch im Verhältnis zum Architekten oder Ingenieur ausgeschlossen ist, erscheint fraglich, insbesondere dann, wenn der Planungs- oder Überwachungsmangel sich im Bauwerk niedergeschlagen hat. Denn in diesem Fall scheidet eine Nachbesserung aus, ebenso wie jeder Einfluss auf den Zeitpunkt, in dem der Mangel beseitigt wird. Das letzte Wort dürfte auch hier der BGH sprechen.